Reitverbot im Jagdrevier?

Wir bejagen ein Revier von knapp 350 ha. Im angrenzenden Ort liegen zwei Pferdehöfe. Die Reiter reiten neuerdings auch auf den Wegen im Revier, sehr oft in den Abendstunden. Darf ich als Jagdpächter das Reiten auf bestimmte Uhrzeiten festlegen? Wie lange darf auf Waldwegen in der Dämmerung geritten werden?

Kaum ein Revier ist nicht von dem Freizeitdruck durch Erholungs­suchende betroffen. Störungen können dabei auch durch die Freizeitreiterei entstehen.

Kein Unterlassungsanspruch: Aber auch wenn die Reiterei mit Störungen verbunden ist, so steht dem Jäger gleichwohl in aller Regel kein Unterlassungsanspruch zu. Denn der Außenbereich darf im Rahmen des Gemeingebrauchs auch durch Erholungssuchende zur Freizeitgestaltung aufgesucht werden. Für die Freizeitreiterei ist dies in § 58 Landesnaturschutzgesetz NRW (LNatschG NRW) ausdrücklich festgehalten. Wege, selbst solche, die im Privateigentum stehen, dürfen für die Freizeitreiterei grundsätzlich genutzt werden.

Einschränkungen sind möglich: So kann der Kreis bei besonders starker Nutzung eingreifen und die Nutzung auf festzulegende Reit­wege beschränken und ebenso können Beschränkungen dann durch den Kreis angeordnet werden, wenn es zu erheblichen ­Beeinträchtigungen anderer Er­holungssuchender kommt oder ­erhebliche Schäden drohen. (§ 58I...