Blattverluste im Raps können unterschiedliche Ursachen haben. Auch Wildverbiss kann dabei eine Rolle spielen. Rehwild auf der Fläche, Fährten und Losung sind allerdings noch kein Beleg dafür, dass tatsächlich ein ersatzpflichtiger Wildschaden vorliegt.
Sie sollten den Schaden unverzüglich beim Ordnungsamt der Gemeinde melden. Dabei ist es sinnvoll, dass Sie als Geschädigter in einem solchen Fall ausdrücklich beantragen, dass der Wildschadenschätzer gleich zum ersten Besichtigungstermin hinzugezogen wird. Eine schnelle Schadensbesichtigung ist wichtig, da sich nur so die Ursache für den Schaden klären lässt. Innerhalb der fortschreitenden Vegetationsperiode ist dies später kaum noch möglich.
Es kann durchaus sein, dass der Schätzer nur den Grund des Schadens abklären kann, nicht jedoch die Schadenshöhe. Denn gerade Raps ist ungemein regenerationsfähig, sodass bis zur Ernte eine Schädigung kaum noch vorhanden sein muss.
Lässt sich ein Schaden im ersten Termin nicht verlässlich einschätzen, können die Beteiligten einen zweiten Termin beantragen, der dann kurz vor der Ernte durchzuführen ist. In diesem Termin hat der Schätzer zu ermitteln, in welcher Höhe am Ende tatsächlich ein Schaden eingetreten ist.
Wildschäden durch Rehwild sind nach dem Gesetz zu ersetzen. Der Schätzer muss vor Ort im ersten Termin auch beurteilen, ob bei realistischer Betrachtungsweise noch mit einer den Schaden begrenzenden oder sogar aufhebenden Regeneration der Pflanzen gerechnet werden kann.
Ist der Schaden so groß, dass mit einer Regeneration nicht mehr gerechnet werden kann, müsste der Schätzer den Schaden unter Berücksichtigung der Wiederherstellungskosten und unter Einschluss der Umbruchkosten beziffern. Da eine Verpflichtung zur Schadensminderung besteht, gilt es zeitnah abzuklären, ob die Fläche als Totalschaden umgebrochen werden muss.
(Folge 43-2020)