Der Ersatzanspruch für ein durch Rehe im Garten abgefressenes Rosenbeet wird aus mehreren Gründen scheitern:
- Allgemeinhin ist Nichtlandwirten das in Wildschadensangelegenheiten einzuhaltende formelle Verfahren nicht bekannt. Es ist daher davon auszugehen, dass Ihr Mieter nicht binnen Wochenfrist ab Kenntnis vom Schaden eine Meldung beim zuständigen Ordnungsamt vorgenommen hat. Damit wäre der Ersatzanspruch bereits ausgeschlossen.
- Zudem sind Haus- und Hofgärten in der Regel durch eine Einfriedung eingefasst, sodass es sich dann um einen sogenannten befriedeten Bezirk handelt. Selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung verneint einen Ersatzanspruch für Schäden innerhalb des befriedeten Bezirks. In diesem ruht die Jagd. Das Verhindern von Wildschäden ist dort Sache des Eigentümers bzw. des jeweiligen Besitzers.
- Ferner besagt § 32 Bundesjagdgesetz ausdrücklich, dass es keinen Ersatz für Schäden in einem Garten gibt, wenn der Geschädigte nicht übliche und geeignete Schutzmaßnahmen ergriffen hat. Im Klartext bedeutet dies, dass der Mieter einen geeigneten Zaun hätte aufstellen müssen, der Rehwild abhält. Als dafür geeignet gilt in Nordrhein-Westfalen ein Zaun, durch den das Rehwild nicht hindurchschlüpfen kann und der mindestens 1,5 m hoch ist.
- Auch die Frage des tatsächlichen Schadens dürfte sich am Ende stellen. Denn regelmäßig fressen Rehe nur die Rosenblüten bzw. -knospen. Die Wurzeln und die dornigen Pflanzenstängel bleiben stehen, sodass das Rosenbeet nach einer Weile wieder im alten Glanz erstrahlen kann. Waren die Rosen nicht zum Verkauf bestimmt, ist fraglich, ob dem Mieter überhaupt ein echter finanzieller Schaden entstanden ist.