Wochenblatt-Leser Leo S. in T. fragt: In unserer Jagdgenossenschaft steht eine Neuverpachtung an. Diese soll ohne öffentliche Ausschreibung erfolgen. Habe ich als Genosse eine Möglichkeit, auf eine öffentliche Ausschreibung zu bestehen? Wenn über eine öffentliche Ausschreibung abgestimmt werden soll, zählt dann nur die Stimmenmehrheit oder wie bei der Verpachtung die Flächen- und Stimmenmehrheit?
Yuri Kranz, Wald und Holz NRW, nimmt Stellung: Mit einer Ausschreibung versucht eine Jagdgenossenschaft normalerweise, ein möglichst gutes Angebot aus mehreren abgegebenen Angeboten auswählen zu können. Wenn die Satzung keine entsprechende Regelung enthält, ist die Jagdgenossenschaft aber nicht verpflichtet, auszuschreiben. Sie kann den Jagdbezirk auch freihändig verpachten.
Satzung entscheidend
Letztlich können Sie als Jagdgenosse nur versuchen, über die Genossenschaftsversammlung eine Entscheidung herbeizuführen, die eine öffentliche Ausschreibung bewirkt. Sie können dabei die Argumentation versuchen, dass durch eine Direktvergabe ohne Ausschreibung voraussichtlich nicht das wirtschaftlich beste Angebot ermittelt werden kann. Wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, gelten für so eine Abstimmung die für alle anderen Abstimmungen getroffenen Satzungsregelungen hinsichtlich der Mehrheiten.
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(Folge 3-2024)