Wochenblatt-Leser Gerrit G. fragt: Ich bin Jagdpächter und habe vor acht Jahren die Genehmigung erhalten, auf einer Pachtfläche eine Betonrohrfalle in einer Hecke aufzustellen. Im Frühjahr hat der neue Pächter die Hecke gerodet. Die Falle steht nun auf freier Fläche. Hat der Flächenpächter das Recht, mich aufzufordern, die Falle unverzüglich abzubauen?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Bei dem Fallenbunker handelt es sich um eine jagdliche Einrichtung im Sinne des § 28 LJG NRW. Jagdliche Einrichtungen dürfen Sie mit Zustimmung des Grundeigentümers auch auf landwirtschaftlichen Grundstücken aufstellen. Wurde diese in der Vergangenheit durch den Grundeigentümer erteilt, so ist auch der neue Landpächter hieran gebunden.
Jagdliche Einrichtungen dulden
Wurde die Zustimmung bisher nicht erteilt, so darf eine solche gleichwohl nicht willkürlich verweigert werden. Vielmehr hat der Grundeigentümer jagdliche Einrichtungen dann zu dulden, wenn ihm diese zumutbar sind. Falls nicht ohnehin eine Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt, sollten Sie dem Beseitigungsanspruch Ihren Anspruch auf Zustimmung entgegenhalten und notfalls auch eine geringe Entschädigung für die Standortnutzung anbieten. Auch können Sie durch Nachfrage bei der Unteren Naturschutzbehörde vorab abklären, ob die Beseitigung der Hecke hier erfolgen durfte.
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(Folge 36-2023)