Auf der Grundlage des neuen Landesjagdgesetzes (LJG) sind aktuell die bisherigen Bewirtschaftungsbezirke, in denen Rotwild, Sikawild, Damwild und Muffelwild gehegt werden konnten, durch die Verbreitungsgebiete ersetzt worden. Für Muffelwild ist dabei kein Verbreitungsgebiet mehr festgesetzt worden. Zwar unterliegt Muffelwild auch in Zukunft in NRW der behördlichen Abschussplanung. In § 22 Abs. 7 LJG NRW ist aber neu aufgenommen worden, dass der Abschussplan für Muffelwild als Mindestabschussplan festzusetzen ist. Der Jagddruck auf das Muffelwild wird sich deshalb voraussichtlich erheblich verschärfen.
Ob sich vor diesem Hintergrund die Muffelwildbestände in NRW dauerhaft halten können, bleibt abzuwarten. Auch wenn Muffelwild in der Vergangenheit durchaus im Wald durch Schälschäden aufgefallen ist, so mag doch die Frage erlaubt sein, ob hier nicht das Risiko des vollständigen Verschwindens einer Wildart, die gemäß § 1 Bundesjagdgesetz (BJG) ebenso der Hegeverantwortung unterliegt wie die übrigen Schalenwildarten, mit einer so weitgehenden gesetzlichen Regelung aus politischen Gründen bewusst in Kauf genommen wird.