Die Errichtung oder wesentliche Veränderung von Anlagen in oder an einem Gewässer bedarf der Genehmigung. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Anlage nicht der Unterhaltung des Gewässers dient. Sie möchten ein Rohr mit einer Lebendfangfalle ergänzen. Hier dürfte eine genehmigungspflichtige Handlung vorliegen, und zwar unabhängig davon, ob es sich um die Neuerrichtung oder die wesentliche Veränderung einer bestehenden Anlage handelt.
Zuständig ist die Untere Wasserbehörde beim Kreis. Sie wird aller Voraussicht nach keine Genehmigung erteilen. Denn die Verrohrung des Gewässers dürfte nach den geltenden Regeln der Technik erfolgt sein. Der Querschnitt der Verrohrung wurde nicht zufällig ausgewählt, sondern auf der Grundlage einer Berechnung der durchlaufenden Wassermenge einschließlich eines möglichen Hochwassers. Jeder Fremdkörper in dem Rohr würde den Querschnitt verkleinern und den Wasserablauf behindern.
Zudem bergen derartige Fremdkörper in der Verrohrung die Gefahr, dass sich dort bei Hochwasser Gegenstände sammeln und den Wasserablauf weiter behindern. Am Ende könnte die Landstraße unterspült werden. Gut möglich, dass sich auch die Jagdhaftpflichtversicherung in einem Schadenfall darauf beruft, dass das Aufstellen der Falle grob fahrlässig war; sie wird dann Regressansprüche stellen.
Lebendfangfallen müssen nach § 32 der Durchführungsverordnung zum neuen Landesjagdgesetz NRW mit einem elektronischen Fangmelder ausgestattet sein, soweit keine kommunikationstechnischen Gründe entgegenstehen. Als Ausnahmegrund benennt der Verordnungsgeber ein Funkloch. Weitergehende technische Anforderungen sind uns nicht benannt. Dies bedeutet: Ein funktionsfähiger elektronischer Fangmelder reicht aus, der auf Ihr Handy eine Fangmeldung sendet.