Ansitzleitern dürfen nur so an Bäumen befestigt werden, dass diese dabei nicht beschädigt werden. Anderenfalls liegt eine widerrechtliche Eigentumsverletzung durch den Jagdpächter vor, die einen Jagdschaden im Sinne von § 33 Bundesjagdgesetz darstellt.
Ebenso wie Wildschäden müssen Jagdschäden zeitnah bei der zuständigen Behörde, in Nordrhein-Westfalen ist dies die Gemeinde, angemeldet werden.
Anmeldepflichtig ist der Ersatzberechtigte. Da Bäume wesentliche Grundstücksbestandteile sind, ist der Geschädigte der Grundstückseigentümer.
Steht die beschädigte Eiche auf einem forstwirtschaftlich genutzten Grundstück, muss die Schadensanmeldung vor dem 1. Oktober 2014 erfolgen, sofern der Schaden erst nach dem 1. Mai festgestellt worden ist. Bei allen sonstigen Grundstücken muss die Schadensanmeldung binnen einer Woche, nachdem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, angemeldet werden.
Wird die Anmeldefrist nicht eingehalten, erlischt der Ersatzanspruch.