Musterurteile zum Akteneinsichtsrecht einzelner Mitglieder einer Beteiligtengesamtheit sind uns nicht bekannt. Nach Ihrer Schilderung dürfte es sich um eine Angelegenheit im Sinne des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 9. April 1956 – GV. NW. S. 134 – (AusVfG NW) handeln. Nach § 3 Abs. 1 werden die gemeinschaftlichen Angelegenheiten nach der Beendigung des Auseinandersetzungsverfahrens durch die Gemeinde verwaltet. Somit handelt es sich bei den Akten um Informationen, die bei einer öffentlichen Stelle (Gemeinde) vorhanden sind. Deshalb können Sie Ihr Gesuch auf Akteneinsicht zumindest auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW stützen.
Dabei spielt es keine Rolle, dass Sie nur einfaches Mitglied sind. Einen Grund für einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW müssen Sie nicht angeben. Stellen Sie den Antrag unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW bei Ihrer Gemeinde.