Alle Jagdgenossen haben Anspruch auf die Auszahlung des Jagdgeldes. Der Anteil richtet sich dabei nach der Größe der Eigentumsfläche. Der Regelfall ist die Auszahlung. Die Jagdgenossenschaft kann jedoch auch beschließen, dass das Geld nicht an die Jagdgenossen ausgezahlt wird, sondern zum Beispiel für den land- oder forstwirtschaftlichen Wegebau verwendet wird. Man spricht dann von einem Beschluss über die anderweitige Verwendung. Kein Jagdgenosse muss sich mit einem solchen Beschluss einverstanden erklären. Jeder Jagdgenosse kann auch dann die Auszahlung seines Anteils verlangen, wenn die anderen Jagdgenossen selbst mit weitaus überwiegender Mehrheit eine anderweitige Verwendung beschlossen haben. Dafür ist nicht die Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung und die dortige Abgabe eines Widerspruchs notwendig. Allerdings muss sich der Jagdgenosse beeilen, wenn die Jagdgenossenschaft den Beschluss über die anderweitige Verwendung ordnungsgemäß bekannt gibt. Dann nämlich muss der Jagdgenosse in einer nur einmonatigen Ausschlussfrist sein Auszahlungsbegehren schriftlich oder zu Protokoll des Jagdvorstandes geltend machen. Unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 3 Bundesjagdgesetz dürfte auch ein „Vorratsantrag“ auf Auszahlung, der bis zu seiner Rücknahme gelten soll, zulässig sein. In der Praxis sind diese Vorratsanträge durchaus nicht selten. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte gleichwohl seinen
Auszahlungsantrag jährlich wiederholen.
Bevor Sie sich bei der Unteren Jagdbehörde als Rechtsaufsichtsbehörde beschweren, sollten Sie mit dem Jagdvorsteher in Kontakt treten. Als Jagdgenosse haben Sie ein umfassendes Auskunfts- und Einsichtsrecht. Auf diese Weise können Sie die Höhe Ihres Anspruchs beziffern und geltend machen. Reagiert die Jagdgenossenschaft trotz entsprechender Fristsetzung nicht, muss der Zahlungsanspruch notfalls eingeklagt werden. Dabei ist an die Verjährung zu denken.
Der Reinertrag ergibt sich aus dem Unterschied zwischen den Einkünften der Jagdnutzung und den Aufwendungen des jeweiligen Jagdjahres. Abzugsfähig sind alle entstandenen Verwaltungskosten. Dazu gehören beispielsweise die Kosten der Jagdkatasterführung, die Post- und die Telekommunikationskosten, die Aufwandsentschädigungen sowie der Wildschadenersatz, wenn die Jagdgenossenschaft diesen ganz oder anteilig zu tragen hat.