Bei dem beschriebenen Weg handelt es sich offenbar um einen Wirtschaftsweg. Diese dienen zumeist der Erschließung land- oder forstwirtschaftlicher Grundstücke. Grundsätzlich dürfen sie deshalb nur zu diesen Zwecken befahren werden. Hierzu gehört auch die Jagd.
Ob das Revier des anderen Jägers im vorliegenden Fall durch den Wirtschaftsweg erschlossen ist, lässt sich von hieraus nicht beurteilen. Da sein Revier aber scheinbar durch andere öffentliche Wege erreicht werden kann, spricht einiges dagegen. Es ist also fraglich, ob er den Weg nutzen darf. Dies ist allerdings ein straßenrechtliches bzw. öffentlich-rechtliches Problem und führt noch nicht dazu, dass Sie dem Jäger ein Befahren des Weges untersagen können.
Einen unmittelbaren Anspruch auf Unterlassung haben Sie aber unter Umständen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, da das Jagdausübungsrecht ein sonstiges Recht im Sinne der §§ 823 und 1004 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt. Dies setzt allerdings eine unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Störung Ihres Jagdausübungsrechtes voraus. Allein das Befahren des Weges – selbst wenn dies nicht zulässig sein sollte – stellt indes noch keine solche unzumutbare Beeinträchtigung bzw. Störung dar.
Die Schwelle ist dann überschritten, wenn das ständige Befahren des Weges durch den anderen Jäger einen schikanösen Charakter bekommt. Wenn also der andere Jäger den Weg nur nutzt, um Ihre berechtigte Jagdausübung zu stören, hätten Sie möglicherweise einen zivilrechtlichen Unterlassungsanspruch. Dafür wäre es allerdings erforderlich, dass Sie sein schikanöses Verhalten darlegen und beweisen können. Deshalb ist es zunächst an Ihnen, all das, was für eine Schikane spricht, zu dokumentieren. Darüber hinaus muss ein etwaiges schikanöses Verhalten des anderen Jägers unter Zugrundelegung konkreter Tatsachen vorab abgemahnt werden.
Sollte sich das Verhalten des anderen Jägers tatsächlich als schikanös herausstellen, ist es auch möglich, die Jagdstörung zunächst der Unteren Jagdbehörde gegenüber anzuzeigen. Diese kann entsprechende Maßnahmen ergreifen und unter Umständen eine Jagdstörung unterbinden.
Sinnvoll dürfte es grundsätzlich sein, den anderen Jäger zunächst nochmals auf sein Verhalten anzusprechen und zu versuchen, mit ihm eine einvernehmliche Regelung zu finden.