Verstößt ein Jagdpachtbewerber nachweislich gegen Bestimmungen des Jagd- oder Waffenrechts, handelt es sich um einen ungeeigneten Bewerber, weil dieser nicht die erforderliche Gewähr dafür bietet, dass er dauerhaft seinen vertraglichen Verpflichtungen nachkommen kann und will. Unter bestimmten Umständen könnte sogar das vorzeitige Ende des Jagdpachtvertrags drohen, wenn dieser als Jagdpächter gegen jagd- oder waffenrechtliche Bestimmungen verstößt oder wegen zuvor begangener Verstöße noch zur Verantwortung gezogen wird.
Im Moment ist in NRW der Einsatz von Nachtsichttechnik in Kombination mit einer Schusswaffe noch nicht zulässig. Hier stehen erst für die Zukunft kurzfristig Änderungen auf Landes- und auf Bundesebene mit Blick auf die Bejagung von Schwarzwild an.
Allerdings kann nur eindringlich davor gewarnt werden, gegenüber einem Jagdpachtbewerber diskreditierende Anschuldigungen zu erheben, die nicht beweisfest sind. Behauptungen über angebliche jagdliche Vergehen werden des Öfteren in Genossenschaftsversammlungen bei Verpachtung auf den Tisch gebracht, um die Chancen anderer Pachtbewerber zu erhöhen. Im schlimmsten Fall läuft der Anschuldigende selbst Gefahr, sich wegen solcher Behauptungen strafbar zu machen.
Es ist nicht ersichtlich, warum Jagdgenossen, die selbst Jäger sind, sich strafbar machen sollten, weil in der Genossenschaftsversammlung ein Jagdpachtbewerber als künftiger Pächter ausgewählt wird, der in der Vergangenheit gegen jagdrechtliche Bestimmungen verstoßen haben soll. An solchen Handlungen, sofern diese in der Vergangenheit überhaupt begangen wurden, können die Jagdgenossen durch Teilnahme an der Beschlussfassung zur Verpachtung weder Mittäter noch Teilnehmer werden.
Wird ein einzelner Jagdgenosse überstimmt und ist der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen, muss er sich dem Mehrheitsbeschluss beugen.
Ist die Beschlussfassung hingegen nicht ordnungsgemäß erfolgt, sollte der Jagdgenosse umgehend tätig werden und dies sowohl beim Jagdvorstand als auch bei der Unteren Jagdbehörde beanstanden. Eventuell kommt sogar eine verwaltungsgerichtliche Klage nebst Eilantrag in Betracht, um die Umsetzung des Verpachtungsbeschlusses noch rechtzeitig zu verhindern. Ist der Pachtvertrag allerdings schon unterschrieben, kann dann in aller Regel durch das Verwaltungsgericht nur noch festgestellt werden, dass der Vertragsschluss unter Verletzung der Rechte des klagenden Jagdgenossen erfolgt ist. Den unterschriebenen Vertrag schafft dies dann jedoch nicht mehr aus der Welt. Solche Gerichtsverfahren sollten sinnvollerweise nur mit Rechtsbeistand auf den Weg gebracht werden, der zunächst die Erfolgsaussichten prüft.
(Folge 50-2020)