Für den Abschluss von Jagdpachtverträgen gilt in Sachsen-Anhalt die Mindestpachtdauer von neun Jahren gemäß § 11 Abs. 4 Bundesjagdgesetz (BJG). Damit soll eine nachhaltige Hege des Wildbestandes anstelle eines kurzzeitigen „Leerräumens“ des Jagdreviers gewährleistet werden. Die Untere Jagdbehörde kann Jagdpachtverträge beanstanden, die diese Mindestpachtdauer nicht beachten. Mit der Beanstandung des Vertrags muss auch dann gerechnet werden, wenn einer Vertragspartei ein jederzeitiges Kündigungsrecht ohne Angaben von Gründen eingeräumt wird. Denn mit einem solchen beliebigen Kündigungsrecht kann die gesetzliche Mindestpachtdauer ausgehebelt werden.
Dennoch ist die Vereinbarung von vertraglichen Sonderkündigungsrechten für bestimmte Fälle zulässig und durchaus auch üblich. Sonderkündigungsrechte werden zum Beispiel für den Fall vereinbart, dass eine bestimmte Wildschadenshöhe erreicht wird, sich bestimmte Reviereigenschaften verändern, die Bejagungsmöglichkeit für bestimmte Wildarten entfällt, ein Mitpächter ausscheidet, ein arbeitsbedingter Wohnsitzwechsel des Pächters erfolgt oder Krankheit bzw. Gebrechlichkeit die Möglichkeit zur Jagdausübung einschränken. Vertragliche Sonderkündigungsrechte bedürfen allerdings des Einvernehmens der Parteien. Dies bedeutet, dass der Verpächter die Aufnahme solcher Sonderkündigungsrechte nicht akzeptieren muss.
Einseitig ist eine Loslösung vom Jagdpachtvertrag denkbar, wenn eine Kündigung aus außerordentlichem Grund zulässig ist. Dies würde ein Fehlverhalten der Verpächterseite voraussetzen, das so schwerwiegend ist, dass Ihnen ein weiteres Festhalten am Vertrag nicht mehr zumutbar ist. Ebenso kommt eine vorzeitige Kündigung des Pachtvertrags in Betracht, wenn die Jagdausübung erheblich gestört oder gar unterbunden wird und trotz Abmahnung von Verpächterseite keine Abhilfe geleistet wird.
Im Falle einer Krankheit oder Gebrechlichkeit des Pächters kann der Jagdpachtvertrag in Bezug auf den hiervon betroffenen Pächter aber auch ohne Kündigung sein vorzeitiges Ende finden. Denn ist der Jagdpächter so erkrankt oder so gebrechlich, dass er dauerhaft nicht mehr die geforderte körperliche Eignung zur Jagdausübung besitzt, erlischt der Jagdpachtvertrag gemäß § 13 BJG. Allerdings sollten Jagdpächter, die mit dieser Begründung aus dem Pachtvertrag ausscheiden wollen, berücksichtigen, dass dies insgesamt zum Verlust der jagd- und waffenrechtlichen Zuverlässigkeit führen kann.
Gerade ältere Jagdpächter sorgen sich nicht selten, ob sie noch eine weitere Jagdpachtperiode „durchhalten“. Diese Sorge sollte offen angesprochen werden. Häufig können im Jagdpachtvertrag hierzu einvernehmliche Regelungen getroffen werden, wonach etwa beim Ausscheiden eines Jagdpächters ein anderer die Nachfolge antritt. Dies kann zum Beispiel ein Begehungsscheininhaber sein, der auch in Zukunft weiter im Revier zur Jagd gehen will. Der Nachfolger muss dann den Vertrag allerdings ebenfalls unterschreiben, da er ansonsten an die Nachfolgeregelung nicht gebunden ist.
(Folge 48-2018)