Grundsätzlich gelten Jagdpachtverträge auch dann weiter, wenn sich während der Jagdpachtperiode die jagdrechtlichen Vorschriften ändern. Allerdings sind in Jagdpachtverträgen mitunter vertragliche Sonderkündigungsrechte für den Fall vereinbart, dass eine bestimmte Situation eintritt. Ein typisches Beispiel ist die „Hasenklausel“. So gibt es Jagdpachtverträge, die ein Sonderkündigungsrecht für den Fall vorsehen, dass der Hase dauerhaft nicht mehr bejagt werden kann.
Auch wenn keine vertraglichen Sonderkündigungsrechte vereinbart worden sind, kann ein geändertes Jagdrecht gleichwohl einen Vertragsanpassungsanspruch bzw. im Extremfall sogar ein Sonderkündigungsrecht auslösen. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn es infolge der Gesetzesänderungen zu erheblichen Einschränkungen der Jagdausübung im gepachteten Revier kommt und dem Jagdpächter das Festhalten an dem unveränderten Vertrag so nicht mehr zumutbar ist. Kommt eine Änderung nicht in Betracht, kann dies im Extremfall sogar zu einem Sonderkündigungsrecht führen.
Bisher ist es reine Spekulation, zu welchen jagdlichen Einschränkungen es tatsächlich infolge der Gesetzesnovelle kommen wird. Deshalb kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Aussage dazu getroffen werden, ob die Änderungen dann tatsächlich eine solche Betroffenheit im jeweils zu untersuchenden Einzelfall auslösen, dass ein Vertragsanpassungsanspruch oder gar ein Sonderkündigungsrecht gerechtfertigt ist.