Wochenblattleser Felix H. in W. ist 72 Jahre alt und hat eine Jagd gepachtet – nun steht die Neuverpachtung an. Wenn er aus gesundheitlichen Gründen innerhalb des nächsten Verpachtungszeitraums nicht mehr jagen kann, soll ein Jagdfreund in den Pachtvertrag als Nachfolger einsteigen. Muss die Nachfolgeregelung jetzt schon im Jagdpachtvertrag verankert werden?
Jürgen Rhe, Rechtsanwalt, VJE, nimmt Stellung: Wenn eine verbindliche Nachfolgeregelung getroffen werden soll, dann sollten Sie diesen Wunsch nach Vertragsanpassung schon jetzt an die Genossenschaft herantragen.
Genossenschaftsversammlung stimmt ab
Diese kann dann über die Vertragsanpassung in der nächsten Genossenschaftsversammlung abstimmen. Dies ist erforderlich, da in aller Regel hierfür die Genossenschaftsversammlung zuständig ist.Der Nachfolger muss den Änderungsvertrag dann ebenfalls unterschreiben. Denn er kann ansonsten nicht wirksam verpflichtet werden, in den Vertrag als Nachfolger einzutreten.
Nachfolger muss einverstanden sein
Ihm alternativ nur eine Option vertraglich einzuräumen, würde nicht in gleicher Weise die Nachfolge verbindlich absichern. Denn dann bliebe der Nachfolger in der Entscheidung frei, ob er die Nachfolge tatsächlich antritt.
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(Folge 1-2024)