Jedes Mitglied der Jagdgenossenschaft hat einen Anspruch auf Auskehr seines anteiligen Jagdgeldes. Alle Grundstücke der Jagdgenossenschaft sind dabei zu berücksichtigen. Denn selbst mit den Klein- und Kleinstflächen wird im Zusammenhang mit der Verpachtung des Gesamtrevieres der Pachtzins erwirtschaftet. Grundsätzlich ist daher der aus der Verpachtung erwirtschaftete Ertrag der Jagdgenossenschaft nach dem Verhältnis des Flächeninhaltes ihrer beteiligten Grundstücke an die Jagdgenossen auszukehren. In Abweichung von dieser Regel kann eine Jagdgenossenschaft auch beschließen, dass der Ertrag eine andere Verwendung finden soll. Mit Mehrheitsentscheidung ist es möglich, zu Lasten etwa kleinerer Grundstückseigentümer zu beschließen, dass sie kein anteiliges Jagdgeld erhalten sollen. Ebenso kann zu Lasten von Grundstückseigentümern anstelle der Auszahlung etwa die Finanzierung des örtlichen Wegebaus beschlossen werden oder aber die Finanzierung von Festveranstaltungen.
Dieses Risiko hat der Gesetzgeber erkannt und deshalb zum Minderheitenschutz geregelt, dass jeder Jagdgenosse, der einem solchen Beschluss über die anderweitige Verwendung nicht zugestimmt hat, unter Einhaltung hierzu bestimmter Fristen die ungekürzte Auszahlung seines Anteils am Ertrag verlangen kann.
In der Praxis ist es oft aber so, dass die Jagdgenossen Kleinstbeträge nicht beanspruchen. Ebenso werden in aller Regel keine Auszahlungen vorgenommen, wenn etwa die Überweisungskosten den auszuzahlenden Geldbetrag übersteigen würden. Während die von Ihnen angeführte „1-ha-Schwelle“ der Intention des Gesetzgebers zuwiderläuft, dürfte indessen eine Regelung zulässig sein, wonach dem anteiligen Auskehranspruch als Abzugsposition die Überweisungskosten gegenübergestellt werden. Für den Fall, dass die Kosten den auszukehrenden Betrag übersteigen, wird auf die Überweisung verzichtet.