Durch die Verpachtung des Jagdbezirkes erzielt eine Jagdgenossenschaft jährlich Einnahmen. Zieht man davon die Verwaltungskosten und sonstige Verbindlichkeiten ab, bleibt der Reinertrag übrig. Jeder Jagdgenosse hat entsprechend seiner Flächengröße einen Anspruch auf Auszahlung seines Jagdgeldes aus dem Reinertrag. Dieser Auskehranspruch entsteht mit Ablauf des Jagdjahres, wobei unter gewöhnlichen Umständen eine Frist von gut zwei Monaten zuzubilligen ist, bis das Jagdgeld berechnet worden ist. Ein Jagdjahr läuft vom 1. April bis zum 31. März des Folgejahres. Etwa ab Juni kann daher von der Fälligkeit des Auskehranspruchs für das vergangene Jagdjahr ausgegangen werden.
Die Genossenschaftsversammlung beschließt, wie der Reinertrag zu verwenden ist. In der Regel wird die Auskehr des Jagdgeldes an die Genossen beschlossen. Sie können aber auch eine anderweitige Verwendung beschließen. Hiervon spricht man, wenn das Geld zum Beispiel teils oder voll für den Wegebau eingesetzt werden soll. Jeder Jagdgenosse kann gleichwohl seinen vollen Auskehranspruch geltend machen.
Haftet die Jagdgenossenschaft anteilig für Wildschäden, schmälern diese den Reinertrag. Jagdvorstand und Geschäftsführer sind Treuhänder der Jagdgenossenschaft. Sie dürfen nur solche Wildschäden regulieren, auf deren Ersatz der Geschädigte Anspruch hat. Dazu gehört die form- und fristgemäße Meldung des Wildschadens beim Ordnungsamt und die Durchführung des Vorverfahrens unter Beteiligung eines Vertreters der Jagdgenossenschaft.
In Ihrem Fall wäre es sinnvoll, alsbald eine Genossenschaftsversammlung durchzuführen, da der Haushalt für Jahre nicht beschlossen wurde und auch keine Beschlüsse über die Verwendung des Reinertrags vorliegen. Die Amtszeit des bisherigen Vorstands wird abgelaufen sein. Deshalb muss der Bürgermeister zur nächsten Genossenschaftsversammlung einladen. Der Gemeinderat ist der Notvorstand der Genossenschaft, wenn diese nicht mehr über einen gewählten Jagdvorstand verfügt. Sonst sind alle getroffenen Beschlüsse unwirksam. Auf die nächste Einladung gehört dann auch der Tagesordnungspunkt „Wahlen“. Die Genossenschaftsversammlung muss die Mitglieder des Jagdvorstandes sowie die jeweiligen Stellvertreter wählen. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, ist es nicht zu beanstanden, dass ein gewählter Stellvertreter an dessen Stelle handelt.
(Folge 7-2021)