Bei der Auszahlung des Jagdgeldes kommt es praktisch in jeder Jagdgenossenschaft vor, dass einzelnen Jagdgenossen aufgrund der geringen Flächengröße nur ein sehr geringer Geldbetrag zusteht. Gleichwohl ist auch ein geringes Jagdgeld auszuzahlen. Alle Jagdgenossen sind dabei unabhängig von der Größe ihres Eigentums gleich zu behandeln - zumal die Jagdgenossen aufgrund ihrer gesetzlich angeordneten Jagdgenossenschaftsmitgliedschaft gezwungen werden, auch solche Kleinflächen über die Jagdverpachtung zur Bejagung zur Verfügung zu stellen.
Genau genommen sind deshalb in der Praxis nicht selten festzustellende Praktiken zu beanstanden, wonach Kleinbeträge bis zu einem gewissen Betrag nicht ausgezahlt werden, mit einer Verwaltungskostenpauschale bzw. Überweisungskosten verrechnet werden oder - anders als bei größeren Beträgen - nur in bar bei Teilnahme anlässlich der Genossenschaftsversammlung ausgezahlt werden.
Letzteres führt zwar nicht zum Ausschluss der Jagdgeldzahlung, aber zu einer Ungleichbehandlung. Für die Erhebung von individuellen Gebühren und Auslagen fehlt eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage.
Aus § 10 Absatz 3 Satz 2 Bundesjagdgesetz ergibt sich, dass der einzelne Jagdgenosse die Gegenwerte aus der Jagdnutzung möglichst ungeschmälert erhalten soll, sodass allein ein notwendiger Aufwand in Abzug gebracht werden kann. Alle Überweisungskosten sind beispielsweise eine allgemeine Abzugsposition, die vor Ausschüttung des Jagdgeldes vom Reinertrag abzuziehen ist. Hingegen ist es nicht zulässig, bezogen auf den einzelnen Jagdgenossen eine individuelle Gebühr festzusetzen.
In der Praxis ist allerdings festzustellen, dass ein Großteil von Kleineigentümern kein Interesse hat, sich um die Durchsetzung etwa von Kleinstbeträgen zu kümmern, ja sogar Verständnis dafür aufbringt, dass zum Beispiel Cent-Beträge nicht ausgezahlt werden.
In einigen Jagdgenossenschaften bestehen auch Beschlüsse, wonach Kleinstbeträge so lange zurückgehalten werden, bis über weitere Jahre ein Schwellenwert erreicht ist, ab dem dann der Betrag an den Jagdgenossen ausgezahlt wird. Man mag sich darüber streiten, ob diese Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Jedenfalls erhält bei dieser Variante am Ende auch der Kleineigentümer seinen ungeschmälerten Anteil am Jagdgeld. Wer hier sichergehen will, zahlt auch Kleinbeträge ohne zusätzliche Hürden aus.