Jagdgeld bar auszahlen?

Leserfrage: Kann ein Jagdgenosse auf eine Bar­auszahlung seiner Jagdpacht bestehen?

Wochenblatt-Leser Heinrich R. fragt: In unserer Jagdgenossenschaft wird die jährliche Jagd­pacht an die Jagdgenossen per Banküberwei­sung ausgezahlt. Nun möchte ein Jagdgenosse die Jagd­pacht in bar ausgezahlt bekommen. Kann er auf eine Bar­auszahlung bestehen?

Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Dem Jagdgenossen steht gegenüber der Jagdgenossenschaft der Anspruch auf anteiliges Jagdgeld zu. Der Jagdgenosse ist somit Gläubiger und die Jagdgenossenschaft Schuldnerin.

§ 270 BGB besagt, dass Geldschulden von einem Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln sind. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle, was bedeutet, dass diese Regelung immer dann nicht gilt, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner eine anderweitige Regelung vereinbart ist.

Eine Vereinbarung, wonach das Jagdgeld...