Wochenblatt-Leser Heinrich R. fragt: In unserer Jagdgenossenschaft wird die jährliche Jagdpacht an die Jagdgenossen per Banküberweisung ausgezahlt. Nun möchte ein Jagdgenosse die Jagdpacht in bar ausgezahlt bekommen. Kann er auf eine Barauszahlung bestehen?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Dem Jagdgenossen steht gegenüber der Jagdgenossenschaft der Anspruch auf anteiliges Jagdgeld zu. Der Jagdgenosse ist somit Gläubiger und die Jagdgenossenschaft Schuldnerin.
§ 270 BGB besagt, dass Geldschulden von einem Schuldner im Zweifel auf seine Gefahr und seine Kosten dem Gläubiger an dessen Wohnsitz zu übermitteln sind. Es handelt sich hierbei lediglich um eine Auslegungsregel für Zweifelsfälle, was bedeutet, dass diese Regelung immer dann nicht gilt, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner eine anderweitige Regelung vereinbart ist.
Eine Vereinbarung, wonach das Jagdgeld bar auszuzahlen ist, ist allerdings zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdgenossen in Ihrem Fall nicht getroffen worden. Für den Fall, dass eine solche Vereinbarung fehlt, wird teilweise die Rechtsauffassung vertreten, dass dann die Schuldnerin, also hier die Jagdgenossenschaft, bestimmen darf, in welcher Form die Geldübermittlung zu erfolgen hat.
Bargeldauszahlung in der Regel nicht zumutbar
Vielfach wird aber auch mit Unterstützung aus der Rechtsprechung vertreten, dass grundsätzlich der Gläubiger auf Barzahlung bestehen könne. Selbst wenn man sich der Auffassung anschließen sollte, wonach das Bestimmungsrecht grundsätzlich beim Gläubiger liegt, so ist diese für gewöhnliche Schuldverhältnisse geltende Bewertung nicht so einfach auf das Sonderrechtsverhältnis zwischen einer Jagdgenossenschaft und den Jagdgenossen zu übertragen. Jagdgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, deren Verwaltung ehrenamtlich erfolgt. Als von dem Gesetzgeber vorgesehene Solidargemeinschaft, deren Verwaltung allein auf ehrenamtlicher Basis geschieht, ist diese darauf angewiesen, dass auch die Vielzahl der Jagdgenossen sich innerhalb dieser Solidargemeinschaft gemeinschaftsfördernd im Sinne wechselseitiger Treuepflichten verhält. Insbesondere mit Blick auf eine Vielzahl von Grundstückseigentümern, an die anteilig selbst Kleinstbeträge von wenigen Euro auszuschütten sind, ist es für den Jagdvorstand in aller Regel nicht zumutbar, auch noch an der jeweiligen Wohnadresse bzw. Haustür des Jagdgenossen eine Bargeldauszahlung vorzunehmen.
Zudem besteht durchaus die Möglichkeit der Bargeldauszahlung anlässlich der Genossenschaftsversammlung oder anlässlich einer Jagdvorstandssitzung.
Ein Jagdgenosse muss deshalb schon besondere Gründe anführen können, warum in seinem Fall nur eine Bargeldauszahlung an seinem Wohnsitz für ihn allein zumutbar ist. Ist eine Überweisung nicht aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise unzumutbar, kann er auch keine Bargeldauszahlung an seiner Wohnadresse beanspruchen.
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(Folge 11-2023)