Wochenblatt-Leser Stefan W. fragt: Mit einem Jagdfreund zusammen habe ich seit dem 1. April ein Revier in NRW gepachtet. Mein Jagdfreund ist 74 Jahre alt und der Vertrag läuft über neun Jahre. Weil wir beide keine Erben haben, die einen Jagdschein besitzen, möchten wir uns gerne gegenseitig als Erbe nur für diesen Jagdpachtvertrag bzw. das Jagdrecht einsetzen. Wie müsste so ein Schriftstück verfasst sein? Muss der Vorstand der Jagdgenossenschaft darüber unterrichtet werden bzw. dieses „Testament“ mit unterschreiben?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Ihr Jagdpachtvertrag enthält zur Frage der Rechtsnachfolge im Todesfall eine Regelung, die dem Landesjagdgesetz NRW entspricht. Hiernach endet der Jagdpachtvertrag mit dem Todesfall nicht. Er setzt sich vielmehr mit den jeweiligen Erben als Rechtsnachfolger fort. Da beispielsweise eine Erbengemeinschaft aber nicht jagen kann oder etwa bei mehreren Erben klar sein muss, wer die Jagd weiter ausüben wird, müssen die Erben eine natürliche jagdpachtfähige Person aus ihren Reihen benennen (§ 16 I Landesjagdgesetz NRW). Ist keiner der Erben jagdpachtfähig, so haben die Erben einen Dritten zu benennen, der jagdpachtfähig ist und für die Erben dann die Jagd für die Restlaufzeit des Jagdpachtvertrags ausübt. Jagdpachtfähigkeit setzt dabei voraus, dass die Person im Besitz eines gültigen Jagdscheines ist und diesen schon für mindestens drei Jagdjahre vollständig gelöst hat. Es reicht also nicht, wenn das letzte Jagdjahr noch nicht abgeschlossen ist.
Grundsätzlich ist in Ihrem Fall denkbar, ein Vermächtnis im Testament aufzunehmen, wonach Ihr derzeitiger Mitpächter das Recht erhalten soll, auch Ihre Rechtsnachfolge im Jagdpachtvertrag anzutreten. Das Testament wäre eigenhändig handschriftlich zu verfassen und zu unterschreiben. Eine bessere Absicherung des Testierwillens bietet ein vor dem Notar abgefasstes Testament und die Hinterlegung bei Gericht.
Allerdings ist die testamentarische Absicherung der Rechtsnachfolge für einen Jagdpachtvertrag unüblich, da dieser Wille in aller Regel über den Jagdpachtvertrag abgesichert wird. Denn von Ihrer bisherigen Regelung zur Rechtsnachfolge im Jagdpachtvertrag darf durchaus vertraglich abgewichen werden. So kann etwa im Jagdpachtvertrag ausdrücklich bestimmt werden, dass im Todesfall die Rechtsnachfolge für die Erben ausgeschlossen ist und sich der Vertrag etwa mit dem verbliebenen Mitpächter allein fortsetzt.
Regelung im Jagdpachtvertrag möglich
Selbst eine Vereinbarung, wonach ein bisheriger Erlaubnisscheininhaber in Ihre Rolle einrückt, kann für den Todesfall im Jagdpachtvertrag vereinbart werden. Dann muss aber der Erlaubnisscheininhaber den Pachtvertrag gleich mit unterschreiben, da er ansonsten an diese Rechtsnachfolge nicht gebunden wäre.
Auch das Ende des Pachtvertrags für den Todesfall kann vereinbart werden, ebenso Sonderkündigungsrechte.
Gerade bei Pächtergemeinschaften macht es Sinn, sich über die Rechtsnachfolge Gedanken zu machen, damit nicht Konflikte mit fremden Jägern entstehen, die aufgrund der Benennung durch die Erben „zwangsweise“ zum Mitjäger für die restliche Jagdperiode gemacht werden.
In Ihrem Fall ist es sinnvoll, dass Sie an die Jagdgenossenschaft mit der Bitte herantreten, eine Vertragsanpassung vorzunehmen. In dieser kann dann zum Beispiel vereinbart werden, dass abweichend von der bisherigen bzw. gesetzlichen Regelung für den Todesfall jeweils keine Rechtsnachfolgen von Erben erfolgen soll, sondern der überlebende Jagdpächter den Jagdpachtvertrag allein weiterführt.
Die Änderung des Jagdpachtvertrags bedarf der Beschlussfassung in der Genossenschaftsversammlung und ebenso der Schriftform wie auch der Anzeige bei der Unteren Jagdbehörde.
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(Folge 23-2023)