Jagd: Was passiert, wenn der Mitpächter stirbt?

Leserfrage: Mit einem Jagdfreund habe ich seit dem 1. April ein Revier in NRW gepachtet. Wir möchten uns gegenseitig als Erbe für den Jagdpachtvertrag bzw. das Jagdrecht einsetzen. Wie geht das?

Wochenblatt-Leser Stefan W. fragt: Mit einem Jagdfreund zusammen habe ich seit dem 1. April ein Revier in NRW gepachtet. Mein Jagdfreund ist 74 Jahre alt und der Vertrag läuft über neun Jahre. Weil wir beide keine Erben haben, die einen Jagdschein besitzen, möchten wir uns gerne gegenseitig als Erbe nur für diesen Jagdpachtvertrag bzw. das Jagdrecht einsetzen. Wie müsste so ein Schriftstück verfasst sein? Muss der Vorstand der Jagdgenossenschaft darüber unterrichtet werden bzw. dieses „Testament“ mit unterschreiben?

Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, antwortet: Ihr Jagdpachtvertrag enthält zur Frage der Rechtsnachfolge im Todesfall eine Regelung, die dem ­Landesjagdgesetz NRW entspricht. Hiernach endet der Jagdpachtvertrag mit dem Todesfall nicht. Er setzt sich vielmehr mit den jeweiligen Erben als Rechtsnachfolger fort. Da beispielsweise eine Erbengemeinschaft aber nicht jagen kann oder etwa bei mehreren Erben klar sein muss, wer die Jagd weiter ausüben wird, müssen die Erben eine natürliche jagdpachtfähige Person aus ihren Reihen benennen (§ 16 I Landesjagdgesetz NRW). Ist keiner der Erben jagdpachtfähig, so...