Grundsätzlich dürfen Hundehalter im Rahmen des allgemeinen Betretungsrechts in der freien Landschaft ihre Vierbeiner bei sich führen. Diese müssen, soweit sie dem Hundeführer entsprechend gehorchen, nicht angeleint sein. Von bewirtschafteten, landwirtschaftlichen Flächen haben die Halter mit ihren Hunden allerdings fernzubleiben – es sei denn, es besteht das Einverständnis des Eigentümers. Dieses liegt jedoch in der Regel nicht vor. Die Hundehalter handeln also regelmäßig eigenmächtig.
Konsequenzen haben die Hundehalter in der Regel nicht zu befürchten, da Landwirte faktisch angesichts der Vielzahl der Verstöße durch unbekannte Hundehalter kaum in der Lage sind, diese von ihren Flächen runterzuhalten. Polizei und Ordnungsbehörden werden regelmäßig nicht gegen Hundehalter vorgehen. Soweit ausdrückliche Verbotsschilder aufgestellt werden, verschwinden diese zumeist nach kurzer Zeit.
Gleichwohl kann ein Grundeigentümer gerichtlich einen Unterlassungsanspruch gegen uneinsichtige Hundehalter geltend machen, wenn diese nicht anders von den Flächen herunterzubekommen sind.
Auch der Jagdausübungsberechtigte muss es nicht grundsätzlich hinnehmen, dass Hunde sich im Revier frei bewegen. Gegen Hundehalter, deren Hunde Wild hetzen, besteht ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch und auch die Unteren Jagdbehörden schreiten in der Regel bei einer entsprechenden Anzeige gegen die Hundehalter ein, da dann auch eine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Die Hundeausbildung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen entspricht nicht der landwirtschaftlichen Nutzung, die ein Jagdausübungsberechtigter hinzunehmen hat. Kommt es infolge der Lage des Grundstücks zu mehr als nur unerheblichen Beeinträchtigungen des Jagdbetriebs oder Beunruhigung des Wildes, steht dem Jagdausübungsberechtigten ebenfalls ein Unterlassungsanspruch gegen den Jagdgenossen und die Hundeführer zu. Ebenso ist bei erheblichen Störungen von einem Pachtminderungsanspruch gegenüber der Jagdgenossenschaft auszugehen.