Der Geschädigte hat grundsätzlich das Wahlrecht, ob er von dem Ersatzverpflichteten die sogenannte Naturalrestitution, also die Beseitigung des Wildschadens durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt, oder aber Geldersatz. Macht der geschädigte Landwirt von seinem Wahlrecht in der Form Gebrauch, dass er Geldersatz verlangt, kann er dementsprechend auch selbst darüber entscheiden, ob er den Schaden selbst beseitigt, oder durch einen von ihm beauftragten anderen Unternehmer beseitigen lässt.
Gibt es vor Ort verschiedene Lohnunternehmer, die Wildschäden beseitigen, so wird man sich bei der Bezifferung des Wildschadens unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht an dem wirtschaftlicheren Angebot orientieren müssen. Ein Geschädigter muss es folglich nicht akzeptieren, wenn der Jagdpächter jeweils einen bestimmten Lohnunternehmer beauftragen will.