Das Betreten des Waldes ist nach § 14 Bundeswaldgesetz und § 2 Landesforstgesetz (LForstG) NRW nur zum Zwecke der Erholung gestattet. Wenn der Betreiber eines Hotels in einem Wald Caches anlegt, um geführte Geocaching-Touren für seine Gäste anzubieten und damit eine kommerzielle Nutzung des Waldes durch ihn stattfindet, ist dies nicht mehr vom Erholungszweck im Sinne des Gesetzgebers gedeckt. Der Wald dient in diesem Falle nicht primär der Erholung, sondern der Gewinnerzielung.
Selbst bei einer anderen Betrachtungsweise wäre nach § 2 Abs. 4 LForstG zu beachten, dass organisierte Veranstaltungen im Wald der Forstbehörde vor Beginn der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig anzuzeigen sind. Die Forstbehörde kann eine solche Veranstaltung dann von bestimmten Auflagen abhängig machen oder gar verbieten, wenn zu erwarten ist, dass durch diese eine Gefahr für den Wald, seine Funktion oder die dem Wald oder seinen Funktionen dienenden Einrichtungen besteht.
Das Betretungsrecht des Waldes zu Erholungszwecken hat allerdings auch weitere Grenzen. So dürfen etwa bestimmte Waldflächen (wie Wiederaufforstungen oder Saatbeete) grundsätzlich nicht betreten werden, andere dann nicht, wenn dort zum Beispiel Holzfällarbeiten durchgeführt werden.
Auch jagdliche Einrichtungen dürfen nicht betreten werden. Das Anbringen von Caches an Hochsitzen oder Ähnlichem ist somit generell verboten. Darüber hinaus dürfen Wanderer und andere Naturfreunde die Jagdausübung nicht stören.
Wir raten Ihnen, ein Gespräch mit dem Hotelbesitzer zu führen, ihn auf die Rechtslage hinzuweisen und ihn zu bitten, die Anlage von Caches mit den jeweiligen Grundstückseigentümern und dem Jagdpächter abzustimmen.
Sollte es keine einvernehmliche Lösung geben, können die Grundeigentümer und die Jagdausübungsberechtigten entscheiden, ob sie den Hotelbetreiber wegen seines Vorhabens zivilrechtlich auf Unterlassung in Anspruch nehmen wollen. Sie könnten den Fall auch bei der zuständigen Ordnungsbehörde anzeigen und um rechtliche Prüfung bitten.