Bei der Ausübung der Jagd muss ein Jäger in Deutschland jeweils im Original seinen Personalausweis, seinen Jagdschein und beim Führen einer eigenen Schusswaffe auch seine Waffenbesitzkarte mit sich führen. Diese Dokumente muss er, etwa im Falle einer polizeilichen Kontrolle, im Original vorlegen können, da bei einfachen oder beglaubigten Ablichtungen nicht festgestellt werden könnte, ob der Jagdschein oder die Waffenbesitzkarte nicht zwischenzeitlich von den zuständigen Behörden nach Widerruf bzw. Ungültigkeitserklärung eingezogen worden sind.
Wer die Jagd ausübt, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein gemäß § 15 Abs. 1 Bundesjagdgesetz (BJG) mit sich führen und diesen auf Verlangen den Polizeibeamten sowie den Jagdschutzberechtigten zeigen. Verstöße gegen diese Vorschrift stellen eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 9 BJG dar. Ebenso handelt ordnungswidrig, wer die Jagd ausübt, obwohl er keinen gültigen Jagdschein mit sich führt. Entsprechende waffenrechtliche Ausweispflichten ergeben sich aus § 38 Waffengesetz (WaffG). Verstöße dagegen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 10.000 € geahndet werden.