Verluste an Vieh und Haustieren, die durch einen Fuchs verursacht werden, stellen keinen ersatzpflichtigen Wildschaden im Sinne von § 29 Bundesjagdgesetz (BJG) dar. Vom Jagdpächter zu ersetzen sind lediglich Schäden, die an Grundstücken oder deren Bewuchs von Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen verursacht worden sind. Deshalb kann im vorliegenden Fall eine Entschädigung vom Jagdpächter nicht verlangt werden, auch nicht aufgrund anderer Rechtsvorschriften.
Die geschilderte Untätigkeit des Jagdpächters bei der Fuchsbejagung dürfte auch noch keinen ausreichenden Grund für eine außerordentliche Kündigung des Jagdpachtvertrages darstellen.
Dabei ist nämlich zu berücksichtigen, dass es sich bei den Hofgebäuden und der dazwischen liegenden Hoffläche um einen befriedeten Bezirk handeln dürfte, in dem die Jagd ruht und deshalb vom Jagdpächter gar nicht ausgeübt werden darf.
Allerdings kann die Untere Jagdbehörde auf Antrag in befriedeten Bezirken dem Grundstückseigentümer oder dessen Beauftragten eine beschränkte Ausübung der Jagd gestatten. Dies kann dann auch der Jagdpächter des Jagdbezirkes sein, in dessen Revier das befriedete Grundstück liegt.
Nach den hier beschriebenen Gegebenheiten dürfte sich das Problem am besten dadurch lösen lassen, dass der Jagdpächter in seinem Revier eine aktive und intensive Bejagung der Füchse im Rahmen der bestehenden Jagd- und Schonzeiten durchführt, wobei Jungfüchse ganzjährig bejagt werden dürfen.
Des Weiteren sollte eine intensive Fallenjagd in der Nähe der Hofstelle und mit behördlicher Genehmigung notfalls auch auf der Hofstelle durchgeführt werden. Fallen für den Lebendfang sind täglich morgens und abends zu kontrollieren; Fallen für den Todfang sind täglich morgens zu kontrollieren.
Bei den Kontrollen der hofnah aufgestellten Fallen könnte der Hofbesitzer den Jagdpächter unterstützen. Es empfiehlt sich daher, das Gespräch mit dem Jagdpächter zu suchen und mit ihm gemeinsam eine Strategie zu entwickeln, wie den plündernden Füchsen Einhalt geboten werden kann.