Die Höhe des Jagdgeldes bestimmt sich anteilsmäßig nach der Größe der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk im Eigentum eines Jagdgenossen stehen. Anspruchsberechtigter kann nur sein, wer tatsächlich Eigentum erlangt hat. Der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags macht den Käufer nicht bereits zum Jagdgenossen. Entscheidend ist der noch erforderliche dingliche Vollzug. Nur ausnahmsweise kann in unserer Rechtsordnung Eigentum schon ohne zuvor erfolgte Eintragung im Grundbuch erworben werden. Grundsätzlich kommt es daher zum Erwerb des Eigentums auf die Eintragung im Grundbuch an. Ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch Eintragung im Grundbuch ist der Eigentümer zugleich Jagdgenosse.
Er ist dann Anspruchsberechtigter für solche Jagdgeldansprüche, die ab diesem Zeitpunkt entstehen. Soweit innerhalb eines Jagdjahres ein Eigentumswechsel eingetreten ist, ist der Auszahlungsanspruch aufzusplitten, sodass der alte Eigentümer den Jagdgeldanteil bis zum Zeitpunkt des Eigentumsverlustes bekommt und der Neueigentümer ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs.
Ein Jagdgenosse darf auch rückwirkend seinen Anspruch auf Jagdgeld für solche Zeiträume geltend machen, in denen er bereits Eigentum erworben hatte. Es gelten insoweit die allgemeinen Verjährungsregeln. Wobei in aller Regel die kurze Verjährungsfrist von drei Jahren beginnend ab dem Schluss des Jahres greift, in dem der Anspruch entstanden ist. Zwar wird für den Verjährungsbeginn zusätzlich verlangt, dass der Anspruchsteller auch Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners hat (§ 199 I Nr. 2 BGB). Aufgrund der im Bundesjagdgesetz bestimmten Zwangsmitgliedschaft in Jagdgenossenschaften muss aber ein Grundstückseigentümer im Außenbereich grundsätzlich davon ausgehen, einer Jagdgenossenschaft anzugehören und auch einen Jagdgeldanspruch zu besitzen. Mit einem Anruf bei der Unteren Jagdbehörde kann ein Jagdgenosse erfahren, welcher Jagdgenossenschaft er angehört. Aber bereits bei grobfahrlässiger Unkenntnis bleibt es bei der dreijährigen Verjährungsfrist.
Der Auskehranspruch entsteht mit dem Ablauf des Jagdjahres (1. April bis 31. März des Folgejahrs) wenn unter normalen Umständen mit der Erstellung der Abrechnung gerechnet werden kann. Der Genossenschaft muss hier folglich noch ein gewisser Zeitraum nach Beendigung des Jagdjahres zugebilligt werden, bis die Endabrechnung steht. In NRW ist in den Satzungen der Genossenschaften grundsätzlich geregelt, dass die Genossenschaftsversammlung über die Ausschüttung bestimmt. Folglich hängt der Beginn der Fälligkeit auch noch vom Zeitpunkt der Versammlung ab. Häufig enthalten aber auch Grundstückskaufverträge dazu Regelungen, welche grundstücksbezogenen Rechte und Pflichten dem Käufer etwa bereits ab Kaufpreiszahlung und Besitzerlangung zustehen sollen. Ist für die Jagdgenossenschaft unklar, ob eine Berechtigung des neuen Jagdgenossen auch für zurückliegende Zeiträume besteht, sollte sie sich durch Vorlage beglaubigter Grundbuchauszüge den Zeitpunkt des Eigentumserwerbs nachweisen lassen. Beruft sich der Jagdgenosse darauf, zwar für zurückliegende Zeiträume noch nicht Jagdgenosse gewesen zu sein, aber aufgrund kaufvertraglicher Vereinbarung dennoch berechtigt worden zu sein, muss er dies durch Vorlage geeigneter Urkunden nachweisen.
(Folge 9-2021)