Flächenkauf: Jagdgeld rückwirkend zahlen?

Ab wann hat ein Jagdgenosse Anspruch auf Jagdgeld? Im Jahr 2019 hat ein Jagdgenosse Flächen erworben und möchte für das Jahr und drei Jahre rückwirkend Jagdpacht ausgezahlt bekommen. Ist das rechtens? Kann er die Jagdpacht für Jahre bekommen, in welchen er noch nicht Flächenbesitzer war? An den vorherigen Eigentümer wurde die Jagdpacht nicht ausgezahlt.

Die Höhe des Jagdgeldes bestimmt sich anteilsmäßig nach der Größe der land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche, die im gemeinschaftlichen Jagdbezirk im Eigentum eines Jagdgenossen stehen. Anspruchsberechtigter kann nur sein, wer tatsächlich Eigentum erlangt hat. Der Abschluss eines schuldrechtlichen Kaufvertrags macht den Käufer nicht bereits zum Jagdgenossen. Entscheidend ist der noch erforderliche dingliche Vollzug. Nur ausnahmsweise kann in unserer Rechtsordnung Eigentum schon ohne zuvor erfolgte Eintragung im Grundbuch erworben werden. Grundsätzlich kommt es daher zum Erwerb des Eigentums auf die Eintragung im Grundbuch an. Ab dem Zeitpunkt des Eigentumserwerbs durch Eintragung im Grundbuch ist der Eigentümer zugleich Jagdgenosse.

Er ist dann Anspruchsberechtigter für solche Jagdgeldansprüche, die ab diesem Zeitpunkt entstehen. Soweit innerhalb eines Jagdjahres ein Eigentumswechsel eingetreten ist, ist der Auszahlungsanspruch aufzusplitten, sodass der alte Eigentümer den...