Eine Flasche Bier nach der Jagd?

Beim Verblasen der Strecke nach einer Niederwildjagd wurde angestoßen. Darf man nach dem Genuss einer Flasche Bier (0,33 l) oder eines Korns (unter 0,3 ‰ Alkohol) noch das Gewehr mit dem Pkw nach Hause transportieren? Oder muss man bei einer Kontrolle mit Folgen rechnen, weil man als unzuverlässig eingestuft wird?

Die Diskussion entzündete sich an der zuletzt ergangenen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (Az. 6 C 30.13). Im Gegensatz zum geschilderten Fall hatte hier der klagende Jäger deutlich mehr als 0,3 ‰ Alkohol im Blut. Er ging in diesem Zustand auch der Jagd einschließlich Schussabgabe nach. Das Bundesgericht bestätigte die Unzuverlässigkeit des Jägers und den Entzug seiner Waffen.

Missverständlich äußert sich der Senat – ob gewollt oder unabsichtlich – in dem Passus, wo er ausführt: „Vorsichtig und sachgemäß geht mit Schusswaffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand...