Einen selbstständigen Eigenjagdbezirk können die Flächen nur dann bilden, wenn sich die zusammenhängende Fläche im Eigentum eines Grundeigentümers bzw. einer Eigentümergemeinschaft befindet. Die Gründung einer Bewirtschaftungsgemeinschaft reicht nicht aus. Vielmehr muss auch nach der Grundbuchlage ein und dieselbe Person bzw. eine Personengemeinschaft als Eigentümer für die Gesamtfläche eingetragen sein.
Für den Fall, dass eine solche Eigentumsübertragung tatsächlich beabsichtigt ist, würde dann auch die Trennung durch die Wege kein Hindernis darstellen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen haben solche Wege keine trennende Wirkung mit Blick auf die Einheitlichkeit des Jagdbezirkes.