In § 3 Landesjagdgesetz (LJG) NRW ist neu festgelegt worden, dass Grundflächen, die für sich allein eine ordnungsgemäße Ausübung der Jagd nicht gestatten, die Verbindung zur Bildung eines Jagdbezirks nur herstellen, wenn sie weniger als 400 m lang und an der schmalsten Stelle mindestens 200 m breit sind.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber in NRW § 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG) ergänzt, damit
bei schmalen Verbindungsflächen festgestellt werden kann, ob es sich nun um eine Fläche handelt, die noch Verbindungsqualität hat, oder um eine solche, die keine Verbindung der Flächen eines Jagdbezirkes herstellen kann.
Keine Verbindungsqualität haben laut BJagdG zum Beispiel Wasserläufe, Wege, Triften und Eisenbahnkörper. Aber auch Flächen, die den vorgenannten Beispielen ähneln, verfügen über keine Verbindungsqualität. Dies ist nach der Bewertung des § 3 LJG NRW bei einer solchen Fläche der Fall, die an der schmalsten Stelle keine 200 m erreicht oder bei einem langen Verbindungsschlauch, der länger als 400 m ist. Denn nach der Bewertung des Gesetzgebers ähnelt ein solcher schmaler Verbindungsschlauch den anderen Fallgruppen, in denen ebenfalls keine Verbindungsqualität angenommen werden kann.
Allerdings wird in § 3 LJG NRW ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Regelung nicht für Flächen gilt, die bereits vor dem Inkrafttreten des LJG NRW die Verbindung hergestellt haben. Denn man wollte mit diesem neuen Gesetz nicht bereits vorhandene Eigenjagdbezirke untergehen lassen.
Verringert sich der Eigenjagdbezirk durch den Verkauf von Flächen, ist für die Restlaufzeit der Pachtvertrag weiterhin einzuhalten. Denn Kauf bricht nicht Miete bzw. Pacht. Der Eigenjagdbesitzer ist dann allerdings für die Restlaufzeit nicht mehr der alleinige Gläubiger des Pachtzinses, sondern die Flächenabgänge sind anteilig zu berücksichtigen.
Sind die Flächenverkäufe so umfangreich, dass der Eigenjagdbezirk unter die 75 ha rutscht und
damit untergeht, ist diese Rechtsfolge bis zum Ende des laufenden Pachtvertrags aufgeschoben, da
insoweit der Pächter Vertrauensschutz genießt.