Wochenblatt-Leser Anton C. in R. fragt: Ich besitze eine Eigenjagd im Land Brandenburg. In dieser Jagd befindet sich eine 2-ha-Forstfläche eines Dritten. Sie ist vor etwa zehn Jahren aufgeforstet und mit einem etwa 2 m hohen Wildschutzzaun eingefriedet worden. Hat der Eigentümer Anspruch auf Jagdpacht, obwohl ich diese Fläche nicht bejagen kann?
Jürgen Reh, Rechtsanwalt, VJE, informiert: Unter der Maßgabe, dass diese Fremdfläche Ihrem Eigenjagdbezirk durch eine Angliederungsverfügung der Unteren Jagdbehörde angegliedert worden ist, steht dem Eigentümer dieser Fremdfläche ein gesetzlicher Entschädigungsanspruch nach § 4 des brandenburgischen Landesjagdgesetzes (LJG) zu. Dieser Entschädigungsanspruch entspricht nach § 4 der Höhe des anteiligen Jagdgeldes, das in den an den Eigenjagdbezirk angrenzenden Jagdgenossenschaften ausgezahlt wird.
Entschädigungsanspruch wie Jagdgeld
Erzielt ein Eigenjagdbesitzer durch Verpachtung allerdings einen höheren Pachtzins pro ha, als in den angrenzenden Jagdbezirken ausgezahlt wird, gilt als Maßstab für den anteiligen Entschädigungsanspruch der höhere Pachtzins des Eigenjagdbezirkes.
Eigenjagdbesitzer und Fremdgrundstückseigentümer können zur Höhe der Entschädigung auch abweichende Vereinbarungen treffen, was allerdings selten vorkommt.
Nur bei behördlicher Angliederung
Ist eine behördliche Angliederung bisher unterblieben, steht dem Fremdgrundstückseigentümer kein Entschädigungsanspruch und auch kein Anspruch auf Wildschadenersatz zu. Ist allerdings eine Angliederung erfolgt, besteht der Entschädigungsanspruch auch, wenn der Fremdeigentümer seine Forstkultur gegen Verbiss eingezäunt hat. Denn land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Flächen werden nicht etwa allein durch Einzäunung zum „befriedeten Bezirk“, in dem die Jagd ruht.
In Brandenburg ergibt sich der Katalog der befriedeten Flächen aus § 5 Landesjagdgesetz. Forstkulturen sind dort nicht enthalten. Die Jagd darf demgemäß von Ihnen auf Grundlage einer erfolgten Angliederung auf dieser eingezäunten Fläche auch ausgeübt werden, da es sich im rechtlichen Sinne weiterhin um bejagbare Fläche handelt. Der Zugang darf Ihnen nicht verwehrt werden.
Jagd nicht gänzlich ausgeschlossen
Auch wenn Schalenwild auf der Fläche nicht mehr vorkommt, können Sie dort noch die Jagd auf sonstiges Niederwild und Flugwild ausüben.
Da die Forstkultur vor zehn Jahren gepflanzt worden ist und davon auszugehen ist, dass eine Forstkultur erst mit Ablauf von 20 Jahren „aus dem Äser gewachsen ist“, sehen wir derzeit noch keinen Anspruch auf Beseitigung der Einzäunung.
Auch für Fremdflächen in einem Eigenjagdbezirk in NRW wäre auf Grundlage von § 5 Absatz 2 und § 4 LJG NRW die Rechtslage nicht anders zu beurteilen.
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(Folge 15-2024)