Bedeutet Zaun „befriedeter Bezirk“?

Eine etwa 1 km entfernt wohnende Pferdehalterin will mir als Jagdausübungsberechtigtem in einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk das Betreten ihrer Weideflächen verbieten, da es „durch Einzäunung ein befriedeter Bezirk sei“. Laut der Unteren Jagdbehörde bestehen aber keine Einschränkungen, die Fläche sei normal bejagbar. Welche Rechte habe ich?

Grundsätzlich ist es egal, ob die Pferdehalterin Pächterin oder auch Eigentümerin der Weidefläche ist – die Jagdausübung auf der zum gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Weidefläche ist jeweils zu dulden. Dies gilt auch, wenn die Weidefläche von einem Zaun umgeben ist. Denn eine solche „Einfriedung“ stellt noch keine „Befriedung“ im jagdrechtlichen Sinne dar.

Nur, wenn eine Fläche im rechtlichen Sinne ein „befriedeter Bezirk“ ist, ruht dort die Jagd. Befriedete Bezirke nach § 4...