Der Vorstand Ihrer Waldgenossenschaft besteht aus einer Person, dem sogenannten Waldvorsteher. Dies ist nach dem Gemeinschaftswaldgesetz auch zulässig. Der Vorsteher hat die Aufgabe, die laufenden Geschäfte zu führen und das Gemeinschaftsvermögen im Rahmen des Gesetzes und der Satzung zum Nutzen der Anteilsberechtigten und des öffentlichen Wohls nach forstwirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften sowie pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten. Hierzu gehört beispielsweise auch, gemäß den Beschlüssen der Genossenschaftsversammlung die Holzernte oder sonstige Nutzungsmaßnahmen zu organisieren und anschließend die Erlöse in der gemeinschaftlichen Kasse zugunsten der Anteilseigner zu verbuchen.
Ihrer Beschreibung nach hat der Waldvorsteher diese Befugnisse in der Vergangenheit wiederholt eigenmächtig überzogen. Dem kann beispielsweise durch einen entsprechenden Beschluss der Genossenschaftsversammlung entgegengewirkt werden, der die Art und Weise der Freischneidemaßnahmen festlegt. Sollte der Waldvorsteher der Waldgenossenschaft durch Überschreitung seiner Befugnisse einen finanziellen Schaden zugefügt haben, so ist er als handelndes Vorstandsorgan dafür ersatzpflichtig.
Sie sollten ihn aus dem Kreise der Anteilsberechtigten zunächst schriftlich auf diesen Missstand hinweisen und die Angelegenheit zum Tagesordnungspunkt auf
der nächsten Genossenschaftsversammlung machen. Dort kann dann konkret darüber beschlossen werden, unter welchen Voraussetzungen Freischneide- und Einschlagsmaßnahmen vergeben werden und in welchen Fällen auch Dritte damit beauftragt werden können.