Die Preise für Mastlammfleisch, die jede Woche im Marktteil des Wochenblattes veröffentlicht werden, beziehen sich auf das Schlachtgewicht. Dieses ist in der 1. Fleischgesetz-Durchführungs-Verordnung vom 12. November 2008 genau definiert:
"Das Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten, ausgeweideten Tieres, bei Schafen ausschließlich der Haut, des zwischen Hinterhauptbein und erstem Halswirbel abgetrennten Kopfes, der im Karpal- und Tarsalgelenk abgetrennten Gliedmaßen, des zwischen dem sechsten und siebten Schwanzwirbel abgetrennten Schwanzes sowie der Organe in der Brust- und Bauchhöhle, jedoch einschließlich der Nieren und des Nierenfettgewebes."
Das Schlachtgewicht ist spätestens eine Stunde nach dem Stechen zu ermitteln, auf jeden Fall bevor der Schlachtkörper in die Kühlung gehängt wird.