Betrachtet man die Rechtsprechung zur generellen Anleinpflicht für Hunde innerhalb von Gemeindegebieten, bestehen durchaus Bedenken gegen eine ausnahmslose Anleinpflicht für das vollständige Gemeindegebiet unter Einschluss sogar des Außenbereichs. So hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg eine Verordnung gekippt, die eine generelle Anleinpflicht für Hunde im Stadtgebiet vorsah. Die Richter sahen in den vereinzelten Vorkommnissen mit Hunden im Stadtgebiet noch nicht die erforderliche abstrakt-generelle Gefahr, die mit einem allgemein angeordneten Leinenzwang abgewehrt werden müsse (Az. 11 KN 38/04).
Dagegen hat das OVG Berlin Brandenburg in einem anderen Fall den Leinenzwang, der auch für den städtischen Außenbereich angeordnet worden ist, als zulässig bestätigt. Die abstrakt-generelle Gefahr sei bei der Hundehaltung grundsätzlich nach Erfahrungswerten anzunehmen.
Es sei nicht die Aufgabe der Allgemeinheit, die dem Tierhalter obliegende tierschutzgerechte Haltung zu garantieren. Allerdings hat der Entscheidung des OVG Berlin Brandenburg keine ausnahmslose Anordnung des Leinenzwangs zugrunde gelegen. Denn im Außenbereich waren nur die städtischen Anlagen, nicht aber alle sonstigen Freiflächen, betroffen. Darauf hat das Gericht hingewiesen und insoweit auch die Verhältnismäßigkeit des Leinenzwangs bestätigt (Urteil vom 27. Mai 2010, Az. 5 A 1.08).
Die bisherige Rechtsprechung legt nahe, dass man bei Orientierung an dieser strengeren Rechtsprechung jedenfalls dann von einer unverhältnismäßigen Anordnung ausgehen kann, wenn der Leinenzwang ohne Ausnahmen für den gesamten Innen- und Außenbereich angeordnet wird.
Ihre Stadt ist demzufolge gut beraten, bei Ausgestaltung der Satzung Auslaufflächen für die Hunde ohne Leinenzwang im Blick zu behalten. Denn sie muss ja damit rechnen, dass Hundehalter vor dem Verwaltungsgericht klagen.
(Folge 4-2019)