Wenn Sie eine benachbarte Wiese anpachten und dort Campingwagen über mehrere Monate abstellen wollen, würden Sie eine bauliche Anlage unterhalten. Dies wäre ein Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB). Danach ist das Bauen im Außenbereich nur zulässig, wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient. Dies ist nicht der Fall, wenn Sie Wohnmobile oder Campingwagen auf dem Grundstück dauerhaft abstellen.
Sollte es sich um ein sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB handeln, kann dies im Einzelfall zugelassen werden, aber nur dann, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Dies ist hier aber der Fall, da Aspekte des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie wasserrechtliche und andere schädliche Umwelteinwirkungen Ihrem Vorhaben entgegenstehen.
Wenn Sie jedoch im Außenbereich auf Ihrem eigenen Grundstück oder unmittelbar in Gebäudenähe und auf einer zulässigerweise befestigten Fläche ein Wohnmobil abstellen wollen, dürften die genannten Beeinträchtigungen nicht vorliegen. In dem Fall könnten Sie das Wohnmobil dort abstellen.
Schreitet das Bauordnungsamt ein, sollten Sie auf § 65 Abs. 1 Nr. 24 BauO NRW verweisen. Danach ist das Errichten von nicht überdachten Stellplätzen bis zu insgesamt 100 m2 ein genehmigungsfreies Vorhaben, das heißt, hierfür hätten Sie keinen gesonderten Bauantrag stellen müssen.
Hinweis: Die Genehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 4 BauO NW entbindet Sie nicht davon, andere Gesetze und Vorschriften einzuhalten (insbesondere die planungsrechtlichen Vorgaben nach § 35 Abs. 1 und 2 BauGB).