Wochenblatt-Leser Thomas G. fragt: Mein Hoflader gilt als selbstfahrende Arbeitsmaschine. Ich würde damit gerne einen Transportanhänger samt Minibagger ziehen. Ist das erlaubt? Und eine weitere Frage: Welcher Führerschein wird dafür benötigt?
Martin Vaupel, Verkehrsexperte, LWK Niedersachsen, antwortet: Seit dem 3. Juli 2021 haben sich die Vorgaben geändert. In § 32a der StVZO steht jetzt: „Hinter selbstfahrenden Arbeitsmaschinen dürfen keine Anhänger zum Zwecke der Güter- oder Personenbeförderung mitgeführt werden, mit Ausnahme von Beförderungen, die ausschließlich der Zweckbestimmung der selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen.“
Das Befördern von Zubehör und Gütern auf Anhängern, die der Zweckbestimmung der ziehenden selbstfahrenden Arbeitsmaschine dienen, ist möglich. Beförderungen auf Anhängern zu anderen Zwecken ist dagegen ausgeschlossen.
Konkret heißt das: Hinter einem Radlader darf ein Anhänger mit Anbauwerkzeugen (Schaufel, Silogabel etc.) für den Radlader mitgeführt werden. Das Mitführen des Minibaggers hinter der selbstfahrenden Arbeitsmaschine ist nicht möglich. Das gilt unabhängig davon, ob Sie gewerblich, privat oder landwirtschaftlich unterwegs sind.
Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine
Würde der Radlader als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine (Traktor) zugelassen, können auch Anhänger zur Güterbeförderung mitgeführt werden. Bei gewerblichen Einsätzen ist unter anderem zu berücksichtigen, dass dann Kfz-Steuer für die Fahrzeuge anfällt.
Generell kann der Radlader als selbstfahrende Arbeitsmaschine bis zu einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h mit der Klasse L gefahren werden. Also auch auf Baustellen, anderen gewerblichen Einsätzen oder in der Landwirtschaft.
Bei der Zulassung als land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschine (Traktor) besitzen die Klassen L und T nur für die land- oder forstwirtschaftliche Zwecke nach § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnisverordnung Gültigkeit. Baustellenfahrten fallen beispielsweise nicht darunter.
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(Folge 49-2022)