Auch für gebrauchte Kaufgegenstände gilt grundsätzlich die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Sache. Die Händler reduzieren diese Frist bei gebrauchten Sachen aber in aller Regel durch ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gegenüber Verbrauchern auf ein Jahr, Unternehmern gegenüber werden sie für gebrauchte Sachen regelmäßig ganz ausgeschlossen. Prüfen Sie Ihren Kaufvertrag bzw. die allgemeinen Geschäftsbedingungen Ihres Händlers.
Fraglich ist, ob Sie den Radlader als Unternehmer (Landwirt) gekauft haben oder als Verbraucher. Da Sie Rentner sind und der Kaufvertrag einen „Privatverkauf“ ausweist, spricht einiges dafür, dass Sie hier unter die Gewährleistungsregelungen für Verbraucher fallen. Der Händler kann also die Gewährleistungsansprüche Ihnen gegenüber auf ein Jahr reduziert haben.
Sollte die Gewährleistung hiernach nicht ausgeschlossen sein, können Sie Ansprüche geltend machen, wenn bereits bei Übergabe des Radladers ein Mangel vorhanden war (etwa ein nicht zu erwartender Vorschaden am Motor).
Achtung: Voraussetzung ist also erstens, dass überhaupt ein Mangel vorliegt (ein für Gebrauchtgeräte „normaler“ Zustand ist hierfür nicht ausreichend) und zweitens, dass dieser Mangel schon bei Übergabe vorlag. Beides müssten Sie im Zweifel beweisen. Sollte der Schaden nicht auf einem bei Übergabe bereits vorhandenen Mangel beruhen, sondern seine Ursache in einer Überbeanspruchung oder Falschanwendung haben, kommen Gewährleistungsansprüche nicht in Betracht.
Liegen die Gewährleistungsvoraussetzungen vor, ist der Verkäufer zunächst zur Nacherfüllung (Reparatur oder Ersatz) verpflichtet. Ist Nacherfüllung nicht möglich oder schlägt sie fehl, kommen auch Ansprüche auf Rücktritt vom Vertrag, Preisminderung oder Ähnliches in Betracht.
Sie müssen dem Händler selbst die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen. Auf eine andere Werkstatt ausweichen dürfen Sie nur, wenn sich der Händler weigert, berechtigte Ansprüche umzusetzen.