Bevor Sie sich mit Ihrem MB-trac auf den Weg nach Frankreich machen, sollten Sie sich auf jeden Fall mit Ihrem Finanzamt in Verbindung setzen, um Ihren MB-trac für den Reisezeitraum zu versteuern. Die Kfz-Steuerbefreiung für land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge, die durch das grüne Kennzeichen ausgedrückt wird, ist nämlich eine Ausnahmeregelung für die Land- und Forstwirtschaft.
Grundsätzlich sind Kraftfahrzeuge zunächst einmal steuerpflichtig. In § 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind allerdings die „Ausnahmen von der Besteuerung“ in 16 Absätzen aufgelistet. Die für den landwirtschaftlichen Bereich maßgeblichen Regelungen sind in Abs. 7 festgelegt. Dort heißt es:
„Von der Steuer befreit ist das Halten von Zugmaschinen (ausgenommen Sattelzugmaschinen), Sonderfahrzeugen, Kfz-Anhängern hinter Zugmaschinen oder Sonderfahrzeugen und einachsigen Kfz-Anhängern (ausgenommen Sattelanhänger, aber einschließlich der zweiachsigen Anhänger mit einem Achsabstand von weniger als 1 m), solange diese Fahrzeuge ausschließlich
a) in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben,
b) zur Durchführung von Lohnarbeiten für land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
c) zur Beförderung für land- oder forstwirtschaftliche Betriebe, wenn diese Beförderungen in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb beginnen oder enden,
d) zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm oder
e) von Land- und Forstwirten zur Pflege von öffentlichen Grünflächen oder zur Straßenreinigung im Auftrag von Gemeinden oder Gemeindeverbänden verwendet werden ...“
Neben der Kontaktaufnahme mit Ihrem Finanzamt empfehlen wir Ihnen, sich ebenfalls mit Ihrer Versicherung in Verbindung zu setzen und zu klären, ob der Versicherungsschutz auch für die von Ihnen geplante Reise gilt.