Sie haben den Schaden offensichtlich der Kfz-Haftpflichtversicherung Ihres Traktors gemeldet. Die Kfz-Haftpflichtversicherung ersetzt nur Schäden, die Dritten durch den Betrieb des Fahrzeugs oder aber eines Fahrzeuggespanns zugefügt werden. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schäden, die am Fahrzeug selbst oder am gezogenen Anhänger entstehen. Solche Schäden sind entweder durch eine Vollkaskoversicherung oder eine Gewahrsamsschaden-Versicherung abgedeckt.
Eine Gewahrsamsschadenversicherung kann durch eine entsprechende Vereinbarung und eine hierfür zu entrichtende Mehrprämie mit einer bestimmten Versicherungssumme und einer Selbstbeteiligung in die landwirtschaftliche Betriebshaftpflichtversicherung eingeschlossen werden. Der Versicherungsschutz ergibt sich aus den getroffenen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag. Um die Eintrittspflicht der Betriebshaftpflichtversicherung und damit der Gewahrsamsschadenversicherung prüfen zu können, müssten wir den Inhalt der Klauseln kennen, die den Leistungsfall regeln.
Im Allgemeinen können über eine solche Zusatzversicherung Schäden abgedeckt werden, die an fremden Sachen wie Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen entstehen, die gemietet, gepachtet oder geliehen sind und die für einen kurzfristigen Gebrauch im eigenen landwirtschaftlichen Betrieb benötigt werden. Die Gewahrsamsschaden-Versicherung deckt Schäden, die im Fahrbetrieb entstehen und auf ein Unfallereignis, Brand oder Explosion zurückzuführen sind. Brems-, Betriebs- oder Bruchschäden werden nicht als Unfallschäden angesehen.
Im geschilderten Fall hat sich der Schaden am Miststreuer dadurch ereignet, dass sich die Gelenkwelle und das Zugmaul des Anhängers verwunden haben. Verwindungsschäden erfüllen nicht den Unfallbegriff, da diese nicht von außen auf die versicherten Objekte einwirken, sondern auf inneren Betriebsvorgängen beruhen.
Soweit am Aufbau des Miststreuers Schäden eingetreten sind, die auf den Sturz zurückzuführen sind, wie beschädigte Seitenwände, verwirklichte sich die von außen wirkende Gewalt, sodass der Unfallbegriff erfüllt wäre und die Eintrittspflicht gegeben ist. Es besteht aber auch hier die Möglichkeit, solche Betriebsschäden gegen eine Mehrprämie zu versichern.
Sie sollten den Schadensfall der Betriebshaftpflicht-Versicherung melden und deren Regulierungsentscheidung abwarten.