Die Zulassungsbescheinigung Teil I, allgemein als Fahrzeugschein bezeichnet, enthält in den Feldern 15.1, 15.2. und 15.3. (im alten Schein Felder 20 bis 23) Angaben zu den für Ihren Schlepper zulässigen Reifendimensionen. Die Angaben stehen jeweils für eine Achse.
Während in älteren Fahrzeugscheinen noch mehrere Reifendimensionen angegeben sind, beschränken sich neue Dokumente auf eine einzige. Das bedeutet jedoch nicht, dass nur diese eine Reifendimension auch tatsächlich zulässig ist. Welche weiteren Reifengrößen aufgezogen werden können, weiß der Hersteller bzw. der Markenhändler. Er kann die entsprechenden Unterlagen/Bestätigung zur Verfügung stellen, die für eine TÜV-Abnahme notwendig sind.
Als Nachweis für die Polizei sollte eine Kopie der Herstellerbescheinigung immer auf dem Schlepper verbleiben. Die Reifengröße kann aber auch nachträglich in der Zulassungsbescheinigung Teil I vermerkt werden, dann erübrigt sich das Mitführen der Papiere. Der Nachtrag ist jedoch nicht verpflichtend.
Ist der Schlepper so alt, dass der Hersteller keine Bescheinigungen mehr liefern kann oder ist die gewählte Reifendimension nicht freigegeben, muss ein Experte ein Gutachten über die Verkehrssicherheit des Reifens erstellen. So ein „Ausnahmetatbestand“ ist immer kostenpflichtig. Der Gutachter prüft die Eignung des Reifens und checkt die Montierbarkeit auf der Felge – dazu muss der Reifenhersteller den Nachweis liefern. Ist alles in Ordnung, stellt der Experte das Gutachten – landläufig auch ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) genannt – aus. Die Änderung wird dann unter Vorlage der ABE in die Zulassungsbescheinigung Teil I bei Ziffer 22 eingetragen.
(Folge 11-2018)