Ihrem Vorhaben stehen planungsrechtliche Hindernisse entgegen: Nach § 35 Abs. 1 BauGB sind im Außenbereich Vorhaben nur zulässig, wenn sie
- einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen oder
- einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dienen oder
- der öffentlichen Versorgung dienen.
In Ihrem Fall scheidet alles aus. Es handelt sich um eine rein gewerbliche Nutzung. Deshalb wird die Bauordnungsbehörde (hier der Landkreis) die Umwidmung des Holzlagerplatzes nicht genehmigen.
Sollten bereits Baumaschinen auf dem Platz stehen und eine Anzeige etwa beim Kreis oder der Gemeinde eingehen, wird Sie das Bauordnungsamt wahrscheinlich auffordern, die illegale Nutzung zu beenden.