Aus Sicht der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) müssen Stalldungstreuer und Feldmaschinen mit schnelllaufenden Arbeitsteilen wie Streuwalzen oder Mähscheiben so gesichert sein, dass Personen durch fortgeschleuderte Steine und dergleichen nicht gefährdet werden. In Ihrem Fall wird dies durch eine Pendelklappe – in Fahrtrichtung gesehen vor den Streuwalzen – und ein Schutzgitter an der vorderen Bordwand erreicht. Letzteres muss eine Mindesthöhe von 2600 mm über dem Erdboden haben.
Außerdem sind drehende Wellen und Kettentriebe zu verkleiden. Dies gilt auch für Antriebswellen, die unter Fahrzeugen und Arbeitsmaschinen liegen. An Stalldungstreuern muss durch ein Hinweisschild darauf hingewiesen werden, dass die Ladefläche bei laufendem Antrieb nicht betreten werden darf.
Die StVZO gibt allgemein vor, dass am Umriss von Fahrzeugen keine verkehrsgefährdenden Teile so hervorragen dürfen, dass sie den Straßenverkehr mehr als unvermeidbar gefährden (§ 30 c StVZO). Bereits im Beispielkatalog des Bundesministers für Verkehr sind 1984 explizit Stalldungstreuer aufgeführt worden, wobei die angebauten Streuwalzen als verkehrsgefährdend angesehen wurden und beim Verkehr auf öffentlichen Straßen durch Schutzgitter oder andere Vorrichtungen abgedeckt sein müssen. Aus praktischen Gründen haben viele Landwirte die damals händisch zu bedienenden Schutzklappen entfernt.
Im Rahmen einer polizeilichen Kontrolle könnte der Beamte beim Fehlen eines Schutzes ein Verwarnungsgeld in Höhe von 20 € erheben und die Weiterfahrt je nach Schweregrad der Verkehrsgefährdung unterbinden. Punkte im Flensburger Zentralregister sind in diesem Fall nicht zu erwarten. Sollten die Streuwalzen jedoch beispielsweise bei einem Verkehrsunfall Personenschäden verursacht haben, so ist mit einem entsprechenden Strafverfahren zu rechnen.
Ist der Anhänger nach dem 1. Juli 1961 in den Verkehr gekommen, muss eine „Betriebserlaubnis“ vorliegen. Das Baujahr dürfte am vorgeschriebenen und hoffentlich noch vorhandenen Typenschild erkennbar sein.
(Folge 16-2021)