Wochenblatt-Leserin Sybille H. fragt: Es geht um die Ertragsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen bis zu 30 Kilowatt Leistung (kWP). Wir betreiben eine Anlage mit 30,015 kWp. Gilt diese als befreit, oder führen die 0,015 kWp dazu, dass weiterhin die Einkommensteuer anfällt?
Rebecca Kopf, Redaktion, antwortet: Vorweg: Das Jahressteuergesetz 2022 ist beschlossen. Jetzt muss der Bundesrat noch zustimmen. Nach Inkrafttreten wird die Finanzverwaltung allerdings noch nachlegen müssen. Stand heute können Detailfragen derzeit noch nicht abschließend beantwortet werden. Nach erster unverbindlicher Einschätzung ist die 30-kW-Grenze eine feste Grenze, daher gehen wir aktuell davon aus, dass größere Anlagen die Steuerbefreiungen nicht in Anspruch nehmen können. Für die von Ihnen erwähnte Anlage würde die Möglichkeit bestehen, die installierte Leistung zu verringern.
Module herauslösen
Wie die Clearingstelle EEG/KWKG, Berlin, uns dazu mitteilt, reiche es aus, Module elektrisch fachgerecht und dauerhaft aus der PV-Installation herauszulösen. Die installierte elektrische Leistung wird dann nur noch aus den verbliebenen Modulen gebildet. Ein tatsächliches physisches Entfernen des abgeklemmten Moduls bzw. der Module, etwa vom Dach oder bei dachintegrierten Anlagen aus der Dachhaut, ist nicht erforderlich. Sind die Module dann herausgelöst, sind die bei der Ermittlung der installierten elektrischen Leistung der PV-Installation nicht mehr zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass ein Elektrofachunternehmen die Arbeiten vornimmt und das Modul bzw. die Module (also eine Anlage im Rechtssinn) aus der elektrischen Gesamtinstallation auf Dauer herausgelöst ist. Die Herausnahme muss das Fachunternehmen bestätigen.
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(Folge 50-2022)