Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) ist berechtigt, Daten aus den Flächenanträgen, die Landwirte bei der Landwirtschaftskammer NRW einreichen, mit den eigenen Daten abzugleichen. Der Datenabgleich ist in § 197 Sozialgesetzbuch (SGB) VII geregelt.
Ziel des Abgleiches: In den Flächenanträgen geben die Landwirte ihre tatsächlich bewirtschaftete Fläche an, nach der ihre Betriebsprämie berechnet wird. Diese Fläche soll auch Grundlage sein für die Berechnung der BG-Beiträge. Der Datenschutz spielt in diesem Bereich nur eine untergeordnete Rolle. Der Gesetzgeber will mit dem Datenabgleich die Verpflichtung im Meldeverfahren zur Sozialversicherung erleichtern und einheitliche Grundlagen für Leistungen und Beiträge sicherstellen.
In NRW wird der Datenabgleich seit 2010 durchgeführt. Landesweit geht es um etwa 40.000 Betriebe, die Flächenanträge bei der Kammer einreichen.
Beanstandungen hat es zuletzt immer weniger gegeben, so ein Sprecher der BG-Münster auf Nachfrage.
Treten erhebliche Flächenabweichungen auf, erkundigt sich die BG bei den Landwirten zunächst nach den Gründen. Die BG will damit verhindern, dass falsche Beitragsbescheide erstellt werden.