In der Landesbauordnung NRW sind unter § 65 Genehmigungsfreie Vorhaben aufgelistet. Unter Punkt 1.4 steht: „Gebäude bis zu 4 m Firsthöhe, die nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.“ Damit sind Wetterschutzhütten gemeint, die den Tieren Schutz bieten, aber weder eingestreut sind oder in denen Futter angeboten wird. Es wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei nur um ein Dach mit zusätzlichen Schutzwänden handelt. Es ist keine Bodenplatte oder Ähnliches vorgesehen. Bei der Gesamtgröße darf die 4 m Firsthöhe nicht überschritten werden. Die Grundfläche ist in der Landesbauordnung nicht definiert; sie ist nach der Herdengröße zu ermitteln, sollte aber flächenschonend angesetzt werden.
Wäre aufgrund der ganzjährigen Weidehaltung der Mutterkuhherde eine Zufütterung nötig und sollen die Tiere auf einer eingestreuten Fläche liegen können, dann wäre es laut Definition ein Stall und nicht mehr eine Schutzhütte. Dieser Stall hätte andere bauliche und baurechtliche Anforderungen. Es wären weitere Behörden an dem Verfahren beteiligt, zum Beispiel der Kreis (Untere Landschaftsbehörde, Untere Wasserbehörde) sowie die Landwirtschaftskammer NRW.
Eine solche Baumaßnahme wäre nach der Landesbauordnung NRW genehmigungspflichtig. Die Größe und Höhe des Gebäudes ist dann nicht mehr vorgeschrieben, muss aber trotzdem sinnhaft und fachlich nachvollziehbar sein. Auch über den Anfall von Festmist und Jauche muss nachgedacht werden, da die neue Düngeverordnung ab 2020 eine zweimonatige Festmistlagerung vorsieht. Informieren Sie sich vorab bei Ihrem zuständigen Bauamt (Kreis, Stadt), welche Anforderungen Sie für Ihren konkreten Fall erfüllen müssen.