Nach § 903 BGB kann der Eigentümer mit seiner Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Danach wäre der Nachbar berechtigt, einen Überbau zur Anbringung einer Außenisolierung zu verweigern.
Ausdrücklich erlaubt sein kann in diesem Fall jedoch der Überbau, da ein spezielles Gesetz, hier § 23a des Nachbarrechtsgesetzes NRW, einen Überbau ausnahmsweise für zulässig erachtet. Ein Überbau ist danach nur für Bestandsimmobilien zur Wärmedämmung denkbar.
Diese Voraussetzung könnte hier vorliegen. Die Dämmmaßnahmen dürfen nicht über Bauteileanforderungen in der jeweils maßgeblichen Energiesparverordnung hinausgehen. Weitere Voraussetzung: Eine Innendämmung des Wohnhauses muss ausscheiden. Ein Überbau ist grundsätzlich nur dann erlaubt, wenn eine vergleichbare Wärmedämmung nicht auf andere Weise, hier Innendämmung, mit vertretbarem Aufwand vorgenommen werden kann.
Nach Ansicht der Fachleute ist eine Innenwärmedämmung vielfach problematisch, da in diesen Häusern Schimmelbildung droht. Bei einem Fachwerkgebäude ist dies unseres Erachtens jedoch nicht der Fall, im Gegenteil: Eine Außendämmung birgt wahrscheinlich besondere Gefahren, da der Taupunkt (also jener Bereich, wo sich Schwitzwasser bilden kann) dorthin verlagert wird, wo sich das Holzständerwerk befindet. Die bautechnischen Fragen sollte der Hausbesitzer am besten mit einem Architekten klären.
Nur für den Fall, dass eine Innendämmung des Fachwerkhauses ausscheidet, wäre ein Überbau zulässig. Doch in diesem Fall kann der Nachbar Ausgleich für die Inanspruchnahme seines Grundstückes fordern. Dieser Betrag dürfte aber nur minimal sein.
(Folge 40-2018)