Wochenblatt-Leserin Maya C. in W. fragt: Ein Unternehmer saniert unsere Terrasse. Die Platten wurden mangelhaft verlegt und mussten nachgebessert werden. Als nun eine Mauerabdeckung zu kurz geliefert wurde und wir wieder eine Nachbesserung eingefordert haben, hat uns der Handwerker angekündigt, weitere Arbeiten nicht mehr zu erledigen. Es geht um Verputzarbeiten, die er schon begonnen hat. Den Auftrag haben wir während der laufenden Arbeiten erteilt. Hat der Unternehmer das Recht, den Auftrag abzubrechen?
Stefan Schomakers, Rechtsanwalt, WLV: Wir legen bei der Beantwortung der Frage zunächst die Annahme zugrunde, dass mangels Vereinbarung ausschließlich BGB-Recht Anwendung findet und nicht die speziellen Vorschriften der VOB-Bauverträge zur Vertragsgrundlage gemacht wurden.
Hinsichtlich der Verputzarbeiten stellt sich die Frage, ob diesbezüglich tatsächlich ein Vertrag zustande gekommen ist. Dies lässt sich Ihren Ausführungen nicht entnehmen. Da ein Teil der Verputzarbeiten aber offenbar schon erbracht worden ist, gehen wir zumindest von einer stillschweigenden Annahme zum Vertragsschluss durch den Unternehmer aus. Sofern ein Vertrag über die Verputzarbeiten zustande gekommen ist, hat der Unternehmer nicht die Möglichkeit, den Vertrag diesbezüglich zu kündigen. Eine Kündigung durch den Unternehmer kommt nämlich nur in bestimmten Fällen in Betracht. Dies gilt etwa im Falle des Annahmeverzuges, also wenn Sie als Auftraggeber bestimmten Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind, damit der Unternehmer überhaupt reibungslos tätig werden kann (§§ 642 Abs. 1, 643 BGB). Dies sehen wir nach Ihren Schilderungen nicht.
Kündigung nur aus wichtigem Grund
Ansonsten kommt eine Kündigung durch den Unternehmer nur aus wichtigem Grund in Betracht. Eine solche Kündigung ist jedoch an strenge Voraussetzungen geknüpft. Ein Festhalten am Vertrag müsste für den Unternehmer unzumutbar sein (§ 648 a BGB). Allein die „Verärgerung“ des Unternehmers darüber, dass Sie mehrere in Auftrag gegebene Gewerke als mangelhaft moniert haben, reicht für die Kündigung aus wichtigem Grund sicher nicht aus.
Sie sollten den Unternehmer nunmehr unter angemessener Fristsetzung (etwa drei Wochen) verbindlich auffordern, die restlichen Verputzarbeiten zu erbringen. Sollte der Unternehmer der Aufforderung nicht nachkommen, sollten Sie einen Anwalt einschalten.
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(Folge 28-2022)