Wochenblatt-Leserin Jasmin M. in G. fragt: Als Reiterin ärgere ich mich regelmäßig, wenn Waldwege gesperrt sind. Besteht für die Waldeigentümer überhaupt das Recht, solche Wege zu sperren und wenn ja, in welchen Fällen?
Rechtsanwalt Dr. Jobst-Lange, Bielefeld, kann Auskunft geben: Nach § 58 Abs. 1 S. 1 des Landesnaturschutzgesetzes NRW (LNatSchG NRW) ist das Reiten in der freien Landschaft über den Gemeingebrauch an öffentlichen Verkehrsflächen hinaus zum Zwecke der Erholung auf privaten Straßen und Wegen auf eigene Gefahr gestattet.
Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde erforderlich
Dieses Recht kann durch den Eigentümer des Privatweges ausgeschlossen werden, jedoch benötigt er hierfür die vorherige Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde (§ 60 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz NRW).Eine Sperre des Weges ohne die vorherige Genehmigung der Unteren Naturschutzbehörde verwirklicht den Bußgeldtatbestand des § 70 Abs. 2 Nr. 3 Landesnaturschutzgesetz NRW und kann demnach durch Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden.
Um zu erfahren, ob eine entsprechende genehmigte Errichtung einer Sperre vorliegt, müssen Sie sich mit der Unteren Naturschutzbehörde in Verbindung setzen und dort auf die vorgefundenen Sperren hinweisen.
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(Folge 40-2022)