Gemäß § 63 Bauordnung NRW (BauO NW) sind grundsätzlich sämtliche Bauvorhaben genehmigungsbedürftig, es sei denn, es handelt sich um genehmigungsfreie Vorhaben.
Nach § 65 Abs. 1 Ziffer 1 BauO NW sind Gebäude bis 30 m3 Rauminhalt genehmigungsfrei, allerdings nur dann, wenn sie einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen. Gleiches gilt für Gebäude, die eine Firsthöhe bis zu 4 m haben und nur zum vorübergehenden Schutz von Pflanzen und Tieren bestimmt sind und die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen.
Gemäß § 65 Abs. 1 Ziffer 27 BauO NW sind auch unbefestigte Lagerplätze, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienen und die für die Lagerung land- oder forstwirtschaftlicher Produkte bestimmt sind, genehmigungsfrei.
Im Umkehrschluss bedeutet dies: Sie müssen einen Bauantrag einreichen, da Sie lediglich einen „Hobbybetrieb“ führen. Als „Hobbybetriebe“ gelten Betriebe ohne Gewinnerzielungsabsicht, sie sind keine landwirtschaftlichen Betriebe im Sinne der Bauordnung.
Sie müssen also einen Bauantrag einreichen. Ob er genehmigt wird, können wir kaum beurteilen. Planungsrechtlich haben Sie schlechte Aussichten auf Erfolg, weil nach § 35 BauGB nur landwirtschaftliche Betriebe privilegiert im Außenbereich bauen dürfen.
Für den Fall, dass der Bereich, in dem Sie den Unterstand für Ihr Kaminholz errichten wollen, bereits vorgeprägt ist, also schon andere Gebäude oder Ähnliches vorhanden sind, könnte es möglich sein, dass Ihnen die Behörde eine Baugenehmigung in Aussicht stellt. In diesem Fall kann das Amt den Unterstand als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB beurteilen.
Zunächst sollten Sie die planungsrechtliche Frage abklären, das zuständige Bauordnungsamt anschreiben und aus Kostengründen lediglich einen auf das Planungsrecht beschränkten Vorbescheid erbitten.